Vorschriftswidrige Ladungssicherung – Vorschriftswidrige Ladungssicherung

Sachverhalt: So etwas sieht man selbst als Polizist nicht oft. Die Beamten der Polizeiinspektion Linzer Straße sind auf einen entgegenkommenden PKW aufmerksam geworden, da der Kofferraumdeckel geöffnet war. Sie staunten daraufhin nicht schlecht, als sie im Zuge der Verkehrskontrolle sahen, was sich im Kofferraum befand. Der Lenker transportiere eine Couch, welche zu weit aus dem Fahrzeug ragte und lediglich mit einem Zurrgurt befestigt worden war. Da die Verkehrssicherheit aufgrund dieser Ladungssicherung nicht gegeben war, wurde dem Fahrzeuglenker die Weiterfahrt untersagt. Aus diesem Grund nahm er die Couch kurzerhand auf den Kopf und trug diese zu Fuß nach Hause. Der Mann wurde angezeigt. Gesetzliche Bestimmung zur richtigen Ladungssicherung:§ 61 Abs. 1 StVO: Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. § 61 Abs. 2 StVO: Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

Ort: 14. Waidhausenstraße
Zeit: 13.01.2020

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