V E R O R D N U N G (1)
V E R O R D N U N G (1) Presseaussendung der Polizei Wiender Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2015Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL.1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Wiener Praterstadion, Ernst Happel Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7 ist für die Dauer des Meisterschaftsheimspiels SK RAPID Wien gegen STURM GRAZ am 28.02.2015 nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen.§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gem. § 50 SPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise durchgesetzt werden.§ 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht aus diesem Grund nicht.§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der Veranstaltungsstätte) in Kraft.Wien am, 25.02.2015 Der Landespolizeipräsident: Dr. Pürstl eh.Presseaussendung vom 27.02.2015, 11:11 UhrReaktionen bitte an die LPD Wienzurück