Präventionsveranstaltung – Präventionsveranstaltung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismus

• „strafbare Inhalte in sozialen Medien“ wie z.B. Hasspostings, Verhetzung, Mobbing an Schulen aufgrund ethnischer oder religiöser Herkunft, statt.Im Sinne des kooperativen Ansatzes in der Bundeshauptstadt Wien konnten u.a. Referentinnen und Referenten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Stadt Wien, des Bundesministerium für Inneres, des Institutes für Gewaltprävention und Konfliktmanagement sowie des AWID-Projektes, das sich mit Abwertungsideologien beschäftigt, gewonnen werden.Eines der Hauptziele dieser Veranstaltung war die Sensibilisierung, dass soziale Medien zwar ein Raum der freien Meinungsäußerung sind, der allerdings auch klare Grenzen hat. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo gesetzliche Bestimmungen verletzt werden, oder in die Rechte Dritter eingegriffen wird.Häufig bedenken Menschen nicht, dass vieles in den sozialen Medien öffentlich ist. Oft reicht die Zahl der Mitglieder einer WhatsApp Gruppe bereits aus, dass bestimmtes, vermeintlich nur einem kleinen Kreis zugängliches Verhalten, zur Straftat wird. Die häufigsten Straftaten in sozialen Medien in diesem Zusammenhang sind:Beleidigung, Verspottung einer Person vor mindestens zwei weiteren Personen.Verhetzung, u.a. Aufruf zur Verachtung und/oder Gewalt gegen Menschen aufgrund der Religion, ethnischen Herkunft, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts etc.; die betroffenen Menschen werden in ihrer Würde beeinträchtigt oder die öffentliche Ordnung gefährdet.Verleumdung, Wissentlich falsche Verdächtigung einer Person eine strafbare Handlung begangen zu haben.Üble Nachrede, Unterstellung von unwahren verächtlichen Eigenschaften oder unehrenhaften Handlungen.Gefährliche Drohung, die mündlich, schriftlich, telefonisch oder über Gesten erfolgen kann und geeignet ist, jemanden in Furcht und Unruhe versetzen.Nötigung: bedeutet einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas zu veranlassen, was er ohne diesen Druck nicht gewillt gewesen wäre zu tun.Beharrliche Verfolgung / „Stalking“: „Beharrliche Verfolgung“ im Sinne des Strafrechts begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, einen Menschen in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt.Pornographische Darstellung Minderjähriger: Strafbar ist, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.Kreditschädigung: Gefährdung des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens eines Menschen durch Behauptung unrichtiger Tatsachen.Abzeichengesetz: Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation (aus der NS-Zeit) dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden.Symbolegesetz: Zeichen und Symbole bestimmter terroristischer Gruppierungen dürfen öffentlich nicht getragen oder zur Schau gestellt werden.Wiederbetätigung: Das Verbotsgesetz verbietet jede Form nationalsozialistischer Wiederbetätigung. Praktisch relevant ist vor allem § 3g Verbotsgesetz.

Ort: • „Radikalisierungsfaktoren bei Jugendlichen“,
Zeit: Sachverhalt: Am 18.12.2019 fand unter der Schirmherrschaft der Landespolizeidirektion Wien eine Präventionsveranstaltung zu den Themen

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