Polizeiliche Information: ÖFB-Cupspiel SK Rapid Wien – Austria Salzburg

Polizeiliche Information: ÖFB-Cupspiel SK Rapid Wien – Austria Salzburg Presseaussendung der Polizei WienPolizeiliche Information: ÖFB-Cupspiel SK Rapid Wien – Austria SalzburgKundmachung der Verordnungen – Bekanntgabe eines Sicherheitsbereiches bei Sportgroßveranstaltungen gem. § 49a SPG Anlässlich des am 28.10.2015 im Wiener Ernst-Happel-Stadion stattfindenden ÖFB Cupspiels SK Rapid Wien gegen Austria Salzburg wird die erlassene Verordnung über den Sicherheitsbereich kundgemacht.Für Medienrückfragen steht Pressesprecher Roman Hahslinger unter der Telefonnummer 01-31310-72115 zur Verfügung.V E R O R D N U N Gder Landespolizeidirektion Wien vomGemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl. 1991/566,in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:§ 1. Das Ernst-Happel-Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7, sowie der BereichMauer / Zaun der Krieau parallel der U-Bahn Trasse Richtung U-Bahn Station Messe – nördliche Begrenzungsmauer / Zaun verlaufend unter der U-Bahn Trasse zur Vorgartenstraße – Querung der Vorgartenstraße – linke Gebäudefront entlang der Vorgartenstraße bis Olympiaplatz – Querung Olympiaplatz bis Stadioncenter – Hausfront des Stadioncenters entlang parallel zur U-Bahn Trasse bis Marathonweg – Querung der Fahrbahn und des Gehsteiges Richtung Stadionbad – linker Begrenzungszaun parallel der U-Bahn Trasse bis Absperrung Trainingsplätze – Zaun entlang der Trainingsplätze gegenüber Sektor E – Verlauf des Zaunes des Stadionbades bis zur Hauptallee – Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Süden bis südliches Fahrbahnende – Prater Hauptallee Richtung Praterstern bis über die Meiereistraße – Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Stadion – Verlauf des linkseitigen Zaunes bis Schrankenanlage Einfahrt Krieau – Querung der Zufahrtsstraße – Zaun entlang Meiereistraße 3 bis Einfahrt Trabrennverein Krieau – Zaun entlang bis U-Bahn Station Stadionwird zum Sicherheitsbereich erklärt.§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, vondem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicherAngriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.§ 3. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes, dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen.§ 4. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.§ 5. Diese Verordnung tritt mit 28.10.2015, um 09:00 Uhr, in Kraft und tritt am 29.10.2015, 06:00 Uhr, außer Kraft.Wien am, 27.10.2015 Der Landespolizeipräsident: Dr. Pürstl eh.Presseaussendung vom 28.10.2015, 06:37 UhrReaktionen bitte an die LPD Wienzurück

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