ÖFB-Cupspiel FC Blau Weiss Linz – SK Rapid Wien

ÖFB-Cupspiel FC Blau Weiss Linz – SK Rapid Wien Kundmachung der Verordnung – Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen gem. § 41/1 SPGÖFB-Cupspiel FC Blau Weiss Linz – SK Rapid WienAnlässlich des am 26.10.2016 im Wiener Sportklub-Stadion stattfindenden Fußballspiels zwischen FC Blau Weiss Linz und dem SK Rapid Wien wird die erlassene Verordnung kundgetan. V E R O R D N U N G der Landespolizeidirektion Wien Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL.1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Wiener Sportklub Stadion, in 1170 Wien, Alszeile 19 ist für die Dauer des Samsung Cup Spiels zwischen den Mannschaften FC Blau Weiss Linz – SK Rapid Wien am 26.10.2016 nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen. § 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. § 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gem. § 50 SPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise durchgesetzt werden. § 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht aus diesem Grund nicht.§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der Veranstaltungsstätte) in Kraft.Wien am, 21.10.2016 Der Landespolizeipräsident: i.V. Dr. KardeisPresseaussendung vom 23.10.2016, 09:33 UhrReaktionen bitte an die LPD Wienzurück

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