Kundmachung der Verordnung über den Sicherheitsbereich beim Fußballspiel

Kundmachung der Verordnung über den Sicherheitsbereich beim Fußballspiel Presseaussendung der Polizei WienKundmachung der Verordnung über den Sicherheitsbereich beim FußballspielFK Austria Wien AG gegen SK Rapid Wien gem. § 49a SPG sowieKundmachung der Verordnung – Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen gem. § 41/1 SPG.Anlässlich des am 24.08.2014 in der Generali Arena in 1100 Wien, Horrplatz 1 stattfindenden Fußball-Meisterschaftsspiel FK Austria Wien AG gegen SK Rapid Wien wird die erlassene Verordnung über den Sicherheitsbereich sowie die erlassene Verordnung zur Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen kundgemacht.V E R O R D N U N Gder Landespolizeidirektion Wien Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl 566/1991, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:§ 1. Beim Fußballspiel FK Austria Wien AG gegen SK Rapid Wien, das als Sportgroßveranstaltung/Risikospiel einzustufen ist, ist mit der Teilnahme gewaltbereiter Personen zu rechnen. Wie die Erfahrung aus vergangenen Begegnungen gezeigt hat, besteht eine allgemeine Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum in großem Ausmaß.§ 2. Die Generali Arena in 1100 Wien, Horrplatz 1, beginnend von der Kreuzung Ludwig von Höhnelgasse – Fischhofgasse bis Schwarzerweg – gesamter Verlauf mit Einschließung der nordöstlich gelegenen Grundstücke bis Einmündung in die Theodor Sickel – Gasse, Verlauf der Theodor Sickel – Gasse bis Laaer Berg Straße – Querung zur östlichen Grundstücksgrenze (Schutzgebiet MA 49) – diesem Verlauf folgend bis Laaer Berg Straße 41 – gerade Überquerung der Laaer Berg Straße zur Absberggasse, Straßenzug der Absberggasse inklusive Umkehrbereich (vor ONr. 50), weiter entlang des Rad-Fußweges Richtung Verteilerkreis bis Einmündung Altes Landgut – äußere Begrenzung des Alten Landguts bis zum südlichen Fußweg beim Laaer Berg Bad und letztlich entlang der Außenfront der Badeanstalt mit direkter Verlängerung zum Zugang des Volksparkes in Höhe Fischhofgassewird zum Sicherheitsbereich erklärt. § 3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.§ 4. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes, dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs 1 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.§ 5. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.§ 6. Diese Verordnung tritt mit 24.08.2014 um 10:00 Uhr in Kraft und um 24:00 Uhr außer Kraft.Wien, am 21.08.2014Der Landespolizeipräsident:Dr. Pürstl eh.V E R O R D N U N Gder Landespolizeidirektion Wien Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl 1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet: § 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Generali Arena in 1100 Wien, Horrplatz 1 ist für die Dauer des Fußballspieles zwischen FK Austria Wien AG und SK Rapid Wien am 24.08.2014 nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen. § 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt der Veranstaltung auszuschließen. § 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gemäß § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise durchgesetzt werden. § 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der Veranstaltungsstätte) in Kraft.Wien, am 21.08.2014Der Landespolizeipräsident:Dr. Pürstl eh.Presseaussendung vom 22.08.2014, 08:56 UhrReaktionen bitte an die LPD Wienzurück

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