Knallkörper & Co: Was gilt zu Silvester

Der Jahreswechsel steht vor der Tür. Pünktlich um 12 Uhr nachts werden in vielen Haushalten die Sektkorken fallen. Aber nicht nur die Sektkorken werden zu hören sein, sondern auch verschiedene Knallkörper. Bitte beachten Sie, dass Feuerwerkskörper ab Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten sind. Nicht nur Menschen werden dadurch gefährdet, auch Tiere leiden unter dem lautstarken Beschuss. Auf welche Kriterien Sie achten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.Kategorien der FeuerwerksartikelKATEGORIE F1: Dazu zählen Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerke und Wunderkerzen. Diese dürfen ab 12 Jahren gekauft werden. Der Käufer muss über keine speziellen Vorkenntnisse zur Handhabung verfügen.KATEGORIE F2: Darunter fallen Knallfrösche, Piraten, Vulkane, Leuchtbatterien und manche Raketen. Diese dürfen von Personen ab einem Mindestalter von 16 Jahren erworben werden. Spezielle Vorkenntnisse werden nicht vorausgesetzt.KATEGORIE F3 und F4: Sie beinhalten Raketen, Knallkörper, Feuerwerksbomben und Kugelbomben und setzen nicht nur ein Mindestalter von 18 Jahren, sondern auch Fachkenntnisse voraus.KATEGORIE S1: Bei dieser Kategorie handelt es sich um lose pyrotechnische Sätze. Dazu gehören Bengalfeuer und Rauchpulver. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Fachkenntnisse werden beim Kauf nicht vorausgesetzt.Verwendung von Feuerwerksartikel:Ein absolutes Verbot für alle pyrotechnische Gegenstände und Sätze gilt in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten wie z.B Tankstellen.Ein absolutes Verbot aller pyrotechnischen Gegenstände und Sätze mit akustischem Effekt ist in oder in unmittelbarer Nähe von gegeben:• Kirchen, Gotteshäusern,• Krankenanstalten• Kinder-, Alters- und Erholungsheimen• Tierheimen und TiergärtenEin Verbot von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2, F3 und F4 gilt zudem im gesamten Ortsgebiet sowie in oder in der Nähe von größeren Menschenansammlungen. Nur nach der Einholung einer speziellen Bewilligung dürfen diese Feuerwerkskörper ausschließlich abgeschossen werden.Strafen:Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen zum Mindestalter oder dem Abschuss drohen Strafen bis zu Euro 3600! Je nach der Schwere des begangenen Delikts können auch die Beschlagnahmung der Feuerwerkskörper sowie eine Anzeige nach dem Pyrotechnikgesetz folgen.