Festnahmen

Festnahmen Festnahmen nach Widerstand bzw. Störung der öffentlichen OrdnungDatum: 08.09.2018Uhrzeit: 04:00 UhrAdresse: 08., Lerchenfelder GürtelGestern kam es am Gürtel zu einer Störung eines Polizeieinsatzes. Zwei Polizistinnen führten eine Amtshandlung im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (EAH), als mehrere Passanten und Schaulustige hinzukamen. Alle Unbeteiligten wurden daraufhin weggewiesen, da die Privatsphäre der betroffenen Personen und die Durchführung der EAH gestört wurden. Zwei Personen, eine Frau und ein Mann, weigerten sich jedoch, sich zu entfernen. Nach mehrmaliger Abmahnung wurden beide Personen wegen Störung der öffentlichen Ordnung angezeigt. Hierbei kam die seit August bestehende gesetzliche Bestimmung zur Anwendung, die ein Verhalten am Ort einer EAH, welches die Erfüllung dieser Amtshandlung behindert und/oder die Privatsphäre von Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt, unter Strafe stellt (§ 81 Abs. 1a des Sicherheitspolizeigesetzes.)Beide Personen verweigerten in Folge die Ausweisleistung, weshalb nach weiteren erfolglosen Abmahnungen die Festnahmen ausgesprochen wurden. Hierbei verletzte die Frau eine Beamtin an der Hand, sie wurde deshalb auch strafrechtlich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung angezeigt. Im Arrest der Polizei Josefstadt konnte die Identität des Mannes (25) geklärt werden. Die Identität der angehaltenen Frau ist noch offen, da jegliche Kooperation zur Beschleunigung der Amtshandlungen verweigert wurde.Hintergrund: Durch die zunehmende Beeinträchtigung von Polizei-, Rettungs-, und Feuerwehreinsätzen durch Schaulustige wurde der Deliktsbereich der Störung der öffentlichen Ordnung auf dieses neue Phänomen ausgeweitet, um der Polizei eine bessere Handhabe in diesen Fällen zu ermöglichen. Ziel ist es, die Privatsphäre von Betroffenen vor den Schaulustigen zu schützen und die Durchführung der oft dringlichen Einsätze zu ermöglichen.Der zur Anwendung gekommene Gesetzestext im Detail:§ 81 Abs. 1a SicherheitspolizeigesetzWer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Presseaussendung vom 09.09.2018, 09:43 UhrReaktionen bitte an Die LPD Wienzurück

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