Fahrrad Rechtsirrtümer Teil 2

Was ist beim Radfahren erlaubt und was nicht? Im zweiten Teil der Fahrrad-Serie klären wir weitere Rechtsirrtümer auf.• Ist das Telefonieren beim Radfahren erlaubt?Ja, jedoch nur mit einer Freisprecheinrichtung! Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung und das Schreiben von Textnachrichten ist beim Radfahren verboten.• Trifft eine Rad fahrende Person die Mitschuld, wenn diese gegen eine geöffnete Autotür prallt?Grundsätzlich trifft den Türöffnenden das Verschulden. Der Paragraph 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besagt: „Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.“• Muss wer mit dem Rad unterwegs ist, immer am äußerst rechten Fahrbahnrand fahren?Das Rechtsfahrgebot (§7 StVO) gilt auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Dabei muss so weit rechts gefahren werden, wie es der Verkehr oder sonstige Hindernisse ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen erlauben. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien ist die Einhaltung eines Abstands von 1,2 bis 1,8 Meter zu parkenden Fahrzeugen durchaus vertretbar und wird dadurch nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

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