Einhaltung der Rettungsgasse

Bei Verkehrsstockungen auf österreichischen Autobahnen und Autostraßen besteht für Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker die Verpflichtung, zwischen einzelnen Fahrsteifen, vorausschauend, eine Gasse (Rettungsgasse) zu bilden. Festzuhalten ist, dass die Rettungsgasse schon bei sich aufzubauenden Stau und bei Überlastungsstaus zu bilden ist und nicht erst, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert.Dies gilt auch auf den genannten Straßen, wenn bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Grund für die Bildung einer Rettungsgasse ist, dass Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort ermöglicht wird.Wie ist die Rettungsgasse zu bilden:Auf Richtungsfahrbahnen mit zwei Fahrstreifen ist diese in der Mitte zwischen den beiden Fahrstreifen und auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen, ist diese zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.Alle VerkehrsteilnehmerInnen, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, haben so weit wie möglich nach links und alle anderen VerkehrsteilnehmerInnen so weit nach rechts wie notwendig zu fahren. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, darf dieser beim Ausweichen nach rechts mitbenützt werden. Fahrzeuge sollten sich dabei parallel zur Fahrbahn (nicht schräg) einordnen, damit es zu keiner Behinderung von Einsatzfahrzeugen kommt.Die Benutzung der Rettungsgasse ist nur Einsatzfahrzeugen, Pannendienstfahrzeugen und Fahrzeugen des Straßendienstes gestattet. Das Befahren der Rettungsgasse, sowie das Nachfahren hinter einem Einsatzfahrzeug, welches die Rettungsgasse befährt, ist strafbar.Auf Straßen, die nicht Autobahnen oder Autostraßen sind, sind FahrzeuglenkerInnen wie bisher verpflichtet, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.Die Rettungsgasse darf erst dann wieder aufgelöst werden, wenn erkennbar ist, dass der Verkehr wieder flüssig in Bewegung gerät und mit keinem weiteren Stillstand mehr zu rechnen ist.Strafen:Bei Nichtbildung einer Rettungsgasse oder dem verbotener weisen Befahren, kann eine Strafe von bis zu 726 Euro verhängt werden. Kommt es diesbezüglich zu einer Behinderung von Einsatz- oder Pannendienstfahrzeugen bzw. Fahrzeugen des Straßendienstes, beträgt die Strafdrohung für diese Verwaltungsübertretungen zwischen 72 und 2.180 Euro.

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