2.) V E R O R D N U N G
2.) V E R O R D N U N G Presseaussendung der Polizei Wiender Landespolizeidirektion Wien Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl. 1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:§ 1. Das Ernst-Happel-Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7, sowie der BereichMauer / Zaun der Krieau parallel der U-Bahn Trasse Richtung U-Bahn Station Messe – nördliche Begrenzungsmauer / Zaun verlaufend unter der U-Bahn Trasse zur Vorgartenstraße – Querung der Vorgartenstraße – linke Gebäudefront entlang der Vorgartenstraße bis Olympiaplatz – Querung Olympiaplatz bis Stadioncenter – Hausfront des Stadioncenters entlang parallel zur U-Bahn Trasse bis Marathonweg – Querung der Fahrbahn und des Gehsteiges Richtung Stadionbad – linker Begrenzungszaun parallel der U-Bahn Trasse bis Absperrung Trainingsplätze – Zaun entlang der Trainingsplätze gegenüber Sektor E – Verlauf des Zaunes des Stadionbades bis zur Hauptallee – Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Süden bis südliches Fahrbahnende – Prater Hauptallee Richtung Praterstern bis über die Meiereistraße – Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Stadion – Verlauf des linkseitigen Zaunes bis Schrankenanlage Einfahrt Krieau – Querung der Zufahrtsstraße – Zaun entlang Meiereistraße 3 bis Einfahrt Trabrennverein Krieau – Zaun entlang bis U-Bahn Station Stadionwird zum Sicherheitsbereich erklärt.§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, vondem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicherAngriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.§ 3. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes, dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.§ 4. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.§ 5. Diese Verordnung tritt mit 25.10.2015 um 12:00 Uhr in Kraft und tritt mit Auflösung der BAO außer Kraft.GZ: E1/326810/1/15Wien am, 19.10.2015 Der Landespolizeipräsident:Dr. Pürstl, eh.Presseaussendung vom 23.10.2015, 10:21 UhrReaktionen bitte an die LPD Wienzurück