Vorsicht bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern – Tipps der Polizei

Vorsicht bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern – Tipps der Polizei Presseaussendung der Polizei VorarlbergVorsicht bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern – Tipps der PolizeiUnbeachtet der jeweiligen örtlichen Bestimmungen bzw. Einschränkungen betreffend der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, werden zum Jahreswechsel wieder unzählige Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel gezündet. Damit dabei keine Menschen gefährdet oder verletzt werden, sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden. Schwere Verbrennungen, Verletzungen an Augen oder Gliedmaßen – die unsachgemäße Verwendung von pyrotechnischen Artikeln kann gefährlich sein. Besonders durch Alkoholeinfluss und unsachgemäßes Hantieren können Verletzungen und Sachschäden verursacht werden. Der Umgang mit pyrotechnischen Produkten ist im Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt.Feuerwerkskörper für Unterhaltungszwecke fallen in die Kategorie F (F1 bis F4). • F1: Erzeugnisse, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel haben, wie Tischfeuerwerke, Feuerwerksscherzartikel, Traumsterne, Knallerbsen, Partyknaller und Wunderkerzen. Sie können ab 12 Jahren erworben werden. • F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel haben, wie Silvesterraketen, Schweizerkracher, Knallfrösche, Sprungräder, Fontänen („Vulkane“) und Feuerräder. Sie können ab 16 Jahren erworben werden. • F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährdet, wie stärkere Silvesterraketen. Sie können ab 18 Jahren erworben werden. Ein Sachkundenachweis ist erforderlich. • F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährdet und die für „Profis“ vorgesehen sind. Erwerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Fachkenntnisse nachweisen und einen Pyrotechnikausweis für F4 haben. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten. Der Bürgermeister kann mit Verordnung Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen. Innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung dürfen pyrotechnische Gegenständen der Kategorie F2 nicht verwendet werden. Auch im Nahbereich von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Pyrotechnik verboten. In geschlossenen Räumen dürfen nur Produkte der Kategorie F1 verwendet werden. Vereinzelt sind auch F2-Produkte für den Gebrauch im Haus geeignet – diese sind ausdrücklich dafür gekennzeichnet.Tipps für den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern: • Beachten Sie vor Verwendung der pyrotechnischen Artikel die Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise. • Kaufen Sie pyrotechnische Produkte nur im Fachhandel. • Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus einer geeigneten Abschussvorrichtung senkrecht nach oben ab. Beugen Sie sich niemals über einen Feuerwerkskörper. Halten Sie einen Sicherheitsabstand ein. • Schließen Sie Fenster und Haustüren – so können fehlgeleitete Feuerwerkskörper keine Brände im Wohnraum verursachen. • Zünden Sie einen „Versager“ keinesfalls ein zweites Mal an. • Beachten Sie die Altersbeschränkungen auf der Verpackung – geben Sie keine Feuerwerkskörper an nicht berechtigte Personen weiter. Die Polizei geht bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz konsequent vor, um eine Gefährdung und Belästigung durch missbräuchliche Verwendung von Pyrotechnikartikel zu vermeiden. Pyrotechnische Gegenstände, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verkauft, besessen oder verwendet werden, können von der Polizei beschlagnahmt werden.LPD Vorarlberg, Öffentlichkeitsarbeit, Tel. +43 (0) 59 133 80 1133Presseaussendung vom 27.12.2021, 09:14 UhrReaktionen bitte an die LPD Vorarlbergzurück

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