Beim e-Scooter handelt es sich um einen elektrisch betriebenen Klein- bzw Miniroller. Dieser Roller wird mittels Elektromotor mit einer max.Leistung bis zu 600 Watt betrieben und hat eine Bauartgeschwindigkeit bis max.25 km/h (gem. § 88b Abs. 1 StVO).Beim e-Scooter handelt es sich um einen elektrisch betriebenen Klein- bzw Miniroller. Dieser Roller wird mittels Elektromotor mit einer max.Leistung bis zu 600 Watt betrieben und hat eine Bauartgeschwindigkeit bis max.25 km/h (gem. § 88b Abs. 1 StVO).Die verpflichtende Ausstattung sieht eine wirksame Bremsvorrichtung, Rückstrahler vorne und hinten – bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eine Beleuchtung vorne und hinten – vor.Generell gelten für e-Scooter alle geltenden Verhaltensvorschriften, wie sie auch für Radfahrer gelten. Insbesondere sind e-Scooter-Fahrer verpflichtet vorhandene Radfahranlagen zu benützen. Es darf dabei zu keiner Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen. Die Benützung der Fahrbahn ist gestattet, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. In Fußgängerzonen, Wohnstraßen oder Begegnungszonen ist die Fahrgeschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Helmpflicht besteht bei der Benützung von e-Scootern unter 12 Jahren. Unter 12 Jahren ist das alleinige Fahrern mit einem e-Scooter nur mit einer Aufsichtsperson – die mindestens 16 Jahre alt sein muß) erlaubt. Generell darf ab dem vollendeten 12.Lebensjahr (oder mit Radfahrausweis) gefahren werden.Verboten ist die Benützung des Gehsteiges, von Gehwegen und Schutzwegen; außer es besteht eine Ausnahmeverordnung der zuständigen Behörde.Bei einer Beeinträchtigung des e-Scooter-Fahrers durch Alkohol gilt die 0,8 Promille Grenze.
Trendfahrzeug e-Scooter
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