Sonderfahrverbote am Karfreitag und Karsamstag Presseaussendung der Polizei TirolSonderfahrverbote am Karfreitag und KarsamstagDie Landesverkehrsabteilung der LPD Tirol informiert über folgende Beschränkungen im Schwerlastverkehr:Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 für25. März 2016, in der Zeit von 00 Uhr bis 22 Uhr (Fahrtziel Deutschland)und für26. März 2016, in der Zeit von 11 Uhr bis 15 Uhr (Fahrtziel Italien)ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen. Das Verbot gilt am Karfreitag (25. März 2016) für Fahrten wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden sollam Karsamstag (26. März 2016) für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden sollauf folgenden Strecken:• Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und• Brennerautobahn A 13 Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur StaatsgrenzeZusatzinformation:Es wird darauf hingewiesen, dass am 25. März 2016 in der Zeit von 16.00 – 22.00 h ein weiteres Fahrverbot für den wie oben beschriebenen Schwerlastverkehr mit Fahrtziel Italien erlassen wurde.Ausgenommen von diesen Verboten sind:1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, periodischen Druck-werken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;2. Fahrten die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß4. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;5. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (Nachtfahrverbot, LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wochenendfahrverbot) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.Zusatz:Lenker die zwar das Ziel der Fahrt südlich des Brenners oder entsprechend in Deutschland oder über Deutschland erreichen aber nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist. Grund für die Erlassung der Sonderfahrverbote:LKW-Fahrverbote in Italien und Deutschland.Auswirkungen für die Lenker:LKW Lenker werden darauf hingewiesen, die Inntal- Brennerstrecke großräumig zu umfahren bzw bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW im Bereich Kiefersfelden und am Brenner an der Einreise nach Österreich gehindert werden und wieder umkehren müssen.Verkehrsinformation:Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrs-informationszentrale der Landespolizeidirektion für Tirol eingeholt werden Tel +43(0)59133/70-4444Presseaussendung vom 24.03.2016, 14:31 UhrReaktionen bitte an
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