Schwerpunktkontrollen der Tiroler Polizei am 08.06.2016

Schwerpunktkontrollen der Tiroler Polizei am 08.06.2016 Presseaussendung der Polizei TirolSchwerpunktkontrollen der Tiroler Polizei am 08.06.2016443 nicht gesicherte Fahrzeuginsassen189 Mal verbotenes TelefonierenGestern führte die Tiroler Polizei in allen Bezirken verstärkte Verkehrskontrollen durch, die speziell den Themen Sicherheitsgurt, Kindersicherung und Telefonieren ohne Freisprech-einrichtung gewidmet waren.Bei diesen Kontrollen mussten insgesamt 632 Übertretungen beanstandet werden:? 6 Anzeigen wegen Missachtung der Kindersicherungspflicht und? 31 Anzeigen wegen Missachtung der Gurtpflicht ? 406 Organmandate wegen Missachtung der Gurtpflicht ? 11 Anzeigen wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung? 178 Organmandate wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung Zum Sicherheitsgurt:“Berücksichtigen Sie am Beginn einer jeden Fahrt: „TÜR – GURT – und erst dann START“. Die Sicherungspflicht gilt für alle Fahrzeuginsassen, auch für Beifahrer und Mitfahrer auf der Rückbank. Im Falle eines Unfalles kann der Sicherheitsgurt Leben retten bzw die Verletzungsschwere positiv beeinflussen! Das Risiko, bei einem Verkehrsunfall zu sterben ist für nichtangeschnallte Pkw-Insassen siebenmal höher als für gesicherte Insassen!Der Rat der Polizei: Verwenden Sie sowohl als Lenker als auch als Mitfahrer bei allen Fahrten den Sicherheitsgurt – nicht der Strafe wegen (€ 35,-), sondern zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der übrigen Passagiere! Achten Sie vor allem auch auf die richtige Sicherung der Kinder – die Erwachsenen sind für die Kinder verantwortlich! (Verwaltungs-strafe und Vormerkung im Führerscheinregister)“Zum Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung:Rund ein Drittel aller Unfälle sind auf Ablenkung zurückzuführen. Dabei ist die Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt zu verschiedensten Zwecken der Hauptgrund für die Ablenkung.32. KFG-Novelle vom 8.6.2016, Teil I, 40. BundesgesetzMit der 32. KFG-Novelle, die mit 09.06.2016 (heute) in Kraft tritt, wurde diesem Umstand im § 102 Abs. 3 KFG dahingehend Rechnung getragen, dass während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist (z.B: SMS schreiben, SMS lesen, Durchführung von Spielen, Nutzung einer am Handy angebotenen Diktierfunktion, die Nutzung einer sonstigen via Smartphone zur Verfügung gestellten Kommunikationstechnik wie z.B. Internet etca).Der Rat der Polizei: Die Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist nur mehr mit Freisprecheinrichtung und als Navigationssystem, wobei das Mobiltelefon im Fahrzeuginneren befestigt sein muss, möglich. Jede andere Verwendung führt zu einer Bestrafung im Organmandatswege oder zu einer Verwaltungsstrafanzeige.Presseaussendung vom 09.06.2016, 17:20 UhrReaktionen bitte an die LPD Tirolzurück

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