Schließung von zwei Wohnungsbordellen in Innsbruck Presseaussendung der Polizei TirolSchließung von zwei Wohnungsbordellen in InnsbruckAm Abend des 14.02.2018 wurden im Zuge eines behördlichen Prostitutionsschwerpunktes durch einen Polizeijuristen der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD Tirol sowie Kräfte des SPK Kriminalreferates 2 Wohnungsbordelle behördlich nach den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes geschlossen und versiegelt.Die Prostituierten hatten ihre Dienste, mit teils obskuren Praktiken, allesamt auf einschlägigen Internet-Plattformen beworben. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit den Prostituierten wurden die Beamten zu den entsprechenden Adressen gelotst, wo dem Behördenvertreter persönlich Sexualdienstleistungen gegen ein Entgelt von 50 Euro offeriert wurden, ehe sich dieser zu erkennen gab.Die erste Wohnung befand sich im Stadtteil Hötting: In einem Ferienappartement konnten 4 rumänische Staatsbürgerinnen angetroffen werden, welche sich über eine Internet-Plattform für 5 Tage in die Räumlichkeiten eingemietet hatten. Die Frauen im Alter von 18 bis 23 Jahren waren zum Teil bereits in der Vergangenheit als Wohnungs- sowie Straßenprostituierte in Erscheinung getreten. Wie Nacherhebungen ergaben, war die „Damen WG“ in identer Konstellation letzte Woche noch in einem Ferienappartement in der Nähe des Hauptbahnhofes Innsbruck eingemietet gewesen (gebucht über dieselbe Internet-Plattform), vermutlich um dort der illegalen Wohnungs-Prostitution nachzugehen. Wohl mit dem Zweck, den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen zu erschweren, verlagerten die Frauen in Intervallen von wenigen Tagen ihren Aufenthaltsort.Eine weite Wohnung wurde schließlich im Stadtteil Kranebitten geschlossen und versiegelt, in welcher eine 40-jährige Bulgarin ihre Dienste anbot und Freier empfing.Keine der angetroffenen Frauen konnte ein Gesundheitsbuch vorweisen, sodass diese neben dem Tiroler-Landespolizeigesetz sowie Meldegesetz auch nach den Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes sowie Aids-Gesetzes auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht werden. Eine etwaige Strafbarkeit der Wohnungseigentümer ist noch Gegenstand der Ermittlungen.Presseauskünfte: Mag. Philipp RAFFLTelNr: 059133/70-6104Presseaussendung vom 15.02.2018, 21:08 UhrReaktionen bitte an Die Redaktionzurück
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