Pyrotechnik zum Jahreswechsel

Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen kann. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.Der Gesetzgeber hat daher im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich Besitz, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen erlassen.Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen.Unabhängig von den genannten Verboten der Verwendung an bestimmten Orten sind folgende Verbote zu berücksichtigen:Kategorie F1Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb vonWohngebäuden möglich, sofern in der Bedienungsanleitung vorgesehen (z.B.Feuerwerksscherzartikel) Ab 12 JahreKategorie F2Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen Ab 16 JahreKategorie F3Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen. Ab 18 Jahre und nur mit BewilligungKategorie F4Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen. Ab 18 Jahre und nur mit BewilligungDie widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten. Somit ist zB. ein Knallkörper der Kat. P1, welcher für besondere Zwecke (zB. Landwirtschaft, als Notsignalmittel) erzeugt wurde, nicht für Unterhaltungszwecke (wie die Kat. F1 – F4) oder für die Verwendung auf Bühnen und im Theater (T 1 oder T2), erlaubt. Siehe Beispielbild mit Beschreibung eines Schallerzeugers im Anhang.Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2. Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 PyroTG 2010 i.d.g.F. fallen – also Knallkörper der Kategorie F2, die als Haupteffekt die Knallwirkung haben (Blitzknallsatz), sind bereits seit 04.01.2016 verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver. Nicht davon betroffen sind zB pyrot. Gegenstände mit Pfeifsätzen.Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.