Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol
Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol Presseaussendung der Polizei TirolInformation zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in TirolDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960am Freitag den 03.10.2014 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhrein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen. Das Verbot gilt: • für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.auf folgenden Strecken:• Inntalautobahn A 12 und• Brennerautobahn A 13Ausgenommen von diesen Verboten sind:1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;2. Fahrten die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;Zusatz:Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.Andere Fahrverbote im Anschluss an das Sonderfahrverbot (das Nachtfahrverbot nach § 42 StVO und das LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.Gründe für die Erlassung der Sonderfahrverbote:Wegen des Feiertages in Deutschland (Tag der Deutschen Einheit) wurde dort ein LKW Fahrverbot am 03.10.2014 in der Zeit zwischen 00.00 und 22.00 Uhr erlassen.Um auf Grund fehlender Einreisemöglichkeit nach Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Inntalautobahn und Brennerautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bereits in den letzten Jahren wurden für solche Tage Fahrverbote in Tirol erlassen, die sich sehr bewährt haben.Durch die gekoppelten Fahrverbote auf der A 12 Inntalautobahn und A 13 Brennerautobahn für LKW über 7,5t, deren Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, soll das Abstellen von LKW auf Pannenstreifen und die damit einhergehende Gefährdung einerseits und die Behinderung des Reiseverkehrs andererseits verhindert werden.Aus Gründen der Sicherheit der Lenker und der übrigen Verkehrsteilnehmer wäre eine Anhaltung auf der Autobahn für einen derart langen Zeitraum nicht vertretbar gewesen.Auswirkungen für die Lenker:LKW Lenker werden darauf hingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort das bestehende Verbot abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW an der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer Anzeige an die Behörde rechnen müssen. Verkehrsinformation:Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/70-4444Presseaussendung vom 29.09.2014, 11:43 UhrReaktionen bitte an