Hochfahren des Parteienverkehrs
Mit 18. Mai 2020 wird bei der LPD Tirol in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, der Parteienverkehr wieder hochgefahren. Bei der Umsetzung soll ein angemessenes Maß an Schutz- und Hygienemaßnahmen gewährleistet werden, weshalb folgende Vorgehensweise zu beachten ist:- Anliegen, welche telefonisch oder elektronisch erledigt werden können, sollen auch weiterhin auf diesem Wege erledigt werden. Beispielsweise kann der Einspruch zu einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis aber auch die Lenkerbekanntgabe online durchgeführt werden. Eine detaillierte Beschreibung dazu befindet sich am Ende der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung. Im Bürgerservicebereich auf der Homepage der Polizei Tirol (https://www.polizei.gv.at/tirol/buergerservice/start.aspx) sind nähere Informationen der jeweiligen Abteilungen abrufbar.- Sollte eine Erledigung ohne persönlichen Kontakt nicht möglich sein, ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel. 059133 70 oder per Mail an lpd-t@polizei.gv.at (zumindest vollständiger Name mit Geburtsdatum, Grund, falls vorhanden Geschäftszahl und jedenfalls eine telefonische Erreichbarkeit) jeweils werktags Montag bis Freitag, 07:30 – 15:30 Uhr erforderlich. Es wird grundsätzlich nur Parteien mit Termin der Zutritt in das Amtsgebäude gewährt.o Im Bürgerservicebereich auf der Homepage der Polizei Tirol ist unter anderem auch eine detaillierte Beschreibung zur Vorgehensweise bei der Beantragung einer Strafregisterbescheinigung abrufbar: https://www.polizei.gv.at/tirol/buergerservice/strafregister/start.aspx- Personen, deren Anliegen an Fristen gebunden sind, werden im eigenen Interesse darauf hingewiesen zeitnah einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Bei der Terminvereinbarung sollte auf bestehende Fristen hingewiesen werden.- Allfällige Gebühren sollten nach Möglichkeit mittels bargeldloser Bezahlung entrichtet werden. Gleiches gilt für offene Geldstrafen, welche nicht mittels Online Banking durchgeführt werden können.- Mit Krankheitssymptomen wie z.B. Husten, Schnupfen, Halskratzen etc. oder nach Kontakt mit einer Corona-infizierten Person wird der Zutritt grundsätzlich verweigert- Im Gebäude ist ein Mund-Nasen-Schutz erforderlich und der Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einzuhalten