FC Wacker Innsbruck vs. FK Austria Wien

KUNDMACHUNGGemäß § 49 a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr.1991/566 i.d.g.F. erlässt die Landesspolizeidirektion Tirol folgende Verordnung:Der Veranstaltungsort Sportstätte „Tivoli Stadion Tirol“ und der daran angrenzende Bereich (im beiliegenden Plan violett markiert) werden von der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde anlässlich des Fußball Meisterschaftsspieles „FC Wacker Innsbruck“ vs. „FK Austria Wien“ am 27. Oktober 2018, Spielbeginn 17:00 Uhr, infolge Vorliegens bestimmter Tatsachen zum Sicherheitsbereich im Sinne von § 49 a Abs. 1 SPG erklärt.SICHERHEITSBEREICH1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 49 a Abs. 2 SPG ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 einen derartigen gefährlich Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereiches nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen.2. Diese Verordnung tritt am 27. Oktober 2018, um 15:00 Uhr in Kraft und am 27. Oktober 2018, um 24:00 Uhr außer Kraft.3. Um einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, erfolgt die Kundmachung durch Aushang an der Amtstafel der Landespolizeidirektion Tirol, Kaiserjägerstraße 8, Aushang vor Ort gem. Plan, Verlautbarung durch Medien und Online stellen auf der Homepage der LPD Tirol. 4. Hinweis: Wer den Sicherheitsbereich betritt, obwohl ihm dies von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verboten worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1 Z 5 SPG und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 500,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.VIDEOÜBERWACHUNGDie Landespolizeidirektion Tirol kündigt an, dass zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen gemäß § 54 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz 1991 i.d.g.F. im oben angeführten Zeitraum anlässlich des Fußball Bundesligaspieles „FC Wacker Innsbruck“ vs. „FK Austria Wien“ am 27. Oktober 2018 im „Tivoli Stadion Tirol“, sowie im oben angeführten Sicherheitsbereich Bild- und Tonaufzeichnungen von Besuchern des Fußballspieles angefertigt werden.DURCHSUCHUNGSANORDNUNG1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte „Tivoli Stadion Tirol“ wird gem. § 41 SPG 1991 i.d.g.F. am 27. Oktober 2018, ab 15:00 Uhr von der Bereitschaft der Menschen abhängig gemacht, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen.2. Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlass zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zu dieser Veranstaltung – notfalls auch durch Zwang (§ 50 SPG) – auszuschließen.3. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.4. Diese Durchsuchungsverordnung tritt am Ende der Veranstaltung außer Kraft.

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