Winterreifenpflicht ab 01. November
Seit 1. November gilt die witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht. Bei Nichtbeachtung drohen Verwaltungsstrafen zwischen 35 und 5000 Euro. Bei Unfällen müssen die Lenker zudem mit straf- und zivilrechtliche Folgen rechnen.Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen GesamtgewichtIm Zeitraum vom 01. November bis 15. April des Folgejahres dürfen PKW, LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem, kabinen-artigem Aufbau oder Microcars bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – auf Schneefahrbahnen, bei Schneematsch oder Eis – nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen am Fahrzeug angebracht sind. Ausgenommen sind nur parkende Fahrzeuge.Alternativ zu Winterreifen können diese Fahrzeuge auch dann verwendet werden, wenn Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind und die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswerten unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und der Fahrbahnbelag nicht beschädigt wird.Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und BusseIm Zeitraum von 01.November – 15. April müssen LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und im Zeitraum von 01.November – 15. März des Folgejahres müssen Omnibusse zumindest an den Antriebsrädern Winterreifen montiert haben. Zudem müssen im Zeitraum von 01. November – 15. April des Folgejahres für zumindest zwei Antriebsräder Schneeketten mitgeführt werden.Ausgenommen von der Winterausrüstungspflichtsind Mopeds, Mofas und Motorräder.AnhängerFür leichte ungebremste und schwere (gebremste) Anhänger besteht keine Vorschrift sie mit Winterreifen auszustatten. Sind aber am Zugfahrzeug Spikes montiert, müssen auch Anhänger mit gleichartigen Reifen ausgestattet sein.Welche Reifen gelten als Winterreifen?• Nur Reifen die in der Seitenwand eine Gravur mit der Aufschrift „M+S“, „M.S.“, „M/S“, „M&S“ oder „M-S“ und einer Profiltiefe über die gesamte Reifenbreite von mindestens 4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm, aufweisen. Die Vorschrift gilt auch für Ganzjahres- und Spikereifen.Welche Strafen werden bei Verstößen verhängt?Bei einem geringen Verstoß, wie etwa Zurücklegung einer kurzen Fahrstrecke, wird eine Organstrafverfügung von 35 Euro verhängt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind außerdem berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:• wenn bei Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist,Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden.In einem Verwaltungsstrafverfahren droht eine Geldstrafe bis 5.000 Euro.