Ihr Revier ist die Natur. Sie ermitteln am Boden, im Wasser und in der Luft: Verteilt in der Steiermark gibt es derzeit auf den Polizeiinspektionen etwa 60 Umweltkundige Organe. Sie klären Umweltdelikte auf und gehen gegen diese vor.Da staunten die Grazerinnen und Grazer nicht schlecht: Sechs Brunnen in der Innenstadt waren am Wochenende grün gefärbt worden. Ein Kunstprojekt? In diesem Fall nicht, es handelt sich um eine schwere Sachbeschädigung, der Schaden beläuft sich aus derzeitiger Sicht auf mehrere Tausend Euro. Ob auch ein Umweltdelikt vorliegt, wird derzeit noch von Beamtinnen und Beamten erhoben. Normalerweise ist dies die Aufgabe von so genannten Umweltkundigen Organen.Umweltkundige Organe (UKO) werden ausgebildet, um Umweltvergehen zu bekämpfen bzw. diese aufzuklären. Die Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten ist vielfältig. Vor allem achten sie aber im Rahmen des gewöhnlichen Streifendienstes auf umweltgefährdende Vorhaben und Geschehnisse. Sie wirken aber auch an spezifischen Schwerpunkaktionen mit. Wenn es zu einem Umweltdelikt kommt, führen sie am Tatort auch die Sofortmaßnahmen durch.Im konkreten Fall nahmen Kolleginnen und Kollegen bspw. Wasserproben und werten diese nun aus. Es wird genau geprüft, ob die Gewässer der Brunnen auch verschmutzt oder vergiftet wurden. Wäre dies der Fall oder würde sich der entstandene Schaden auf über 50.000 Euro belaufen, dann würde tatsächlich ein Umweltdelikt nach § 180 StGB vorliegen.Auszug aus dem Strafgesetzbuch:Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Aber was sagt denn nun ein Umweltkundiges Organ dazu. Wir haben kurz bei Kollegen Abteilungsinspektor Martin Muik der Polizeiinspektion Anger gefragt:Was genau gilt als Verwaltungsübertretung bzw. wann wird ein Tatbestand strafrechtlich relevant?Jeder kennt das „Mc-Donaldssackerl“ am Straßenrand liegen. Dieses vermeintliche „Kavaliersdelikt“ ist eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) – Unsachgemäße Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall. Das wird mit einer Mindeststrafe von EUR 450.- geahndet. Weggeworfener Abfall – sogenannter Siedlungsabfall – stellt in der Regel nur eine Verwaltungsübertretung dar. Ebenso das Einwerfen von Abfall in die falsche Tonne. Wann ein Tatbestand strafrechtlich relevant wird, richtet sich immer nach der Gefährlichkeit sowie dem Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung. Fixe Vorgaben – wie bei anderen Deliktsformen – gibt es dazu nur wenige. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.Welche Delikte nimmt man als UKO am häufigsten wahr?Das ist aus meiner Sicht die unsachgemäße Ablagerung im Wald bzw. auf Wiesen. Vielfach handelt es sich dabei um Autowracks, Gerätschaften und auch Siedlungsabfälle. Auch sind „illegale“ Abfalltransporte, speziell durch „Sperrmüllsammler“ immer wieder ein Thema.
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