Jährlich müssen steirische Kriminalisten mehr als 70 vorgetäuschte strafbare Handlungen klären. Hinzu kommen noch 200 Falschaussagen. Dieser Mehraufwand an polizeilicher Arbeit verursacht nicht nur einen enormen Kosten- und Zeitaufwand, sondern ist auch strafbar.Motive einer fingierten AnzeigeDie Gründe für eine vorgetäuschte oder fingierte Tat sind vielseitig. Sehr oft sind es Schulden, bedingt durch Spiel- oder Drogensucht des vermeintlichen Opfers. Andere wiederum wollen einfach die Versicherungssumme kassieren und erfinden einen Diebstahl oder einen Einbruch.Um einen Raub so glaubwürdig als möglich darzustellen, fügen sich die Opfer mitunter Schnittverletzungen oder massive Platzwunden selbst zu. Die „Opfer“ nutzen so die Zuwendung und die Aufmerksamkeit, die ihnen Behörden oder Beamte zukommen lassen relativ schamlos aus, nur um einmal im Mittelpunkt zu stehen oder irgendwie von ihren eigenen Fehlleistungen abzulenken.Jugendliche wiederum erfinden eine strafbare Handlung, um in den Besitz eines neuen Handys zu kommen. Andere täuschen wiederum einen Raub vor, um sich zu rechtfertigen, warum sie alkoholisiert oder nicht zur vereinbarten Zeit nach Hause gekommen sind. Bei sexuellen Delikten liegen die Motive der „Opfer“ oft in einer enttäuschte Liebe, oder um sich vor dem Partner oder den Eltern zu rechtfertigen.Vortäuschen einer Straftat ist kein KavaliersdeliktEine vorgetäuschte strafbare Handlung ist kein Kavaliersdelikt. Jede Anzeigeerstattung zieht je nach Schwere der angezeigten Tat entsprechende Ermittlungen nach sich. Die Ermittlungen sind sehr oft zeit- und personalintensiv. Kommen noch Fahndungsmaßnahmen mit Diensthunden oder sogar ein Hubschraubereinsatz hinzu, die über die Bezirksgrenzen hinausgehen, dann kann der Einsatz auch sehr teuer werden.Die Schilderungen der vermeintlichen Opfer klingen bei der Ersteinvernahme oft sehr glaubhaft. Je länger die Einvernahmen aber dauern oder spätestens bei der Tatrekonstruktion verstricken sich Opfer oder Zeugen erfahrungsgemäß in Widersprüche. Wenn Kriminalisten die Aussagen eindeutig widerlegen können, widerrufen die vermeintlichen Opfer und Zeugen sehr schnell ihre ursprünglichen Aussagen.StrafbarkeitVortäuschen einer mit Strafe bedrohten HandlungWer eine Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Falsche BeweisaussageWer als Zeuge oder soweit er nicht zugleich Partei ist als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft falsch aussagt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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in Steiermark
Rechtsfolgen einer fingierten Straftat
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