Radfahrer aufgepasst!

Der Winter ist vorbei und viele schwingen sich wieder aufs Rad. Vor allem am Wochenende sind wieder zahlreiche Radsportbegeisterte auf den Straßen unterwegs Aber auch für Radfahrer gelten im Straßenverkehr besondere Regeln, die unbedingt zu beachten sind. Sonst drohen nicht nur Unfälle sondern auch Geldstrafen oder eine Anzeige.Grundsätzlich soll Radfahren Spaß machen. Dass es auch so bleibt, die wichtigsten Regeln kurz angeführt:• AlterKinder ab zwölf oder wenn sie einen Radfahrausweis besitzen ab zehn Jahren dürfen ohne Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) mit dem Fahrrad unterwegs sein. Erwachsene dürfen ein Rad nur Betrieb nehmen, wenn sie nicht alkoholisiert (ab 0,8 Promille) oder durch ein körperliches Gebrechen (z.B. Gipsbein) eingeschränkt sind.• HelmpflichtDie Helmpflicht gilt nur für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, aber nicht für Jugendliche oder Erwachsene. Die Pflicht für Kinder gilt auch dann, wenn sie im Kindersitz oder im Fahrradanhänger mitgeführt werden. Ausgenommen sind Kleinkinder nur dann, wenn es für sie keinen passenden Helm gilt. Wer aber ohne Helm erwischt wird, bleibt straflos.• FahrradausrüstungAlle Fahrräder, auch Ein-Gang-Räder, benötigen zwei unabhängige Bremsvorrichtungen. Weiters müssen vorne ein weißer Scheinwerfer und hinten eine rote Rückleuchte verwendet werden. Rückstrahler dürfen im Scheinwerfer oder im Rücklicht integriert sein. Statt Rückstrahler können auch reflektierende Aufkleber verwendet werden. Leuchtende Stirnlampen dürfen nur zusätzlich verwendet werden. Radfahrreifen müssen entweder mit reflektierenden Seitenstreifen oder mit gelben Rückstrahlern in den Speichen versehen sein. Zudem müssen Räder mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen und einer Glocke oder Hupe ausgestattet sein.Ausnahme: Rennräder (Gewicht maximal 12 Kilogramm, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 Millimeter, äußere Felgenbreite maximal 23 Millimeter) oder Moutainbikes dürfen mit Ausnahme der Bremsen bei Tageslicht und guter Sicht auch ohne vorschriftsmäßige Ausrüstung verwendet werden.• KindersitzeGrundsätzlich ist nur der Transport eines Kindes pro Fahrrad und nur hinten zulässig. Zudem muss der Sitz mit Gurten, höhenverstellbarem Beinschutz, Fixierriemen für die Füße und hoher Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass vorne angebrachte Kindersitze bei Stürzen zu einem sehr hohen Verletzungsrisiko führen. Das Kind kann vor allem durch die bewegliche Lenkstange, die wie ein Hebel wirkt, aber auch durch den eventuell auf das Kind stürzenden Radfahrer zusätzlich verletzt werden. Bei hinten angebrachten Sitzen ist das Verletzungsrisiko deutlich niedriger.• AlkoholFür Radfahrer gelten andere Promillewerte als für Kraftfahrzeuglenker. Bis zu 0,8 Promille ist Radfahren erlaubt, sofern nicht gleichzeitig eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder dem Radfahrer selbst besteht. Ab einem Wert von 0,5 Promille darf die Polizei bei einer Gefährdung die Weiterfahrt untersagen und das Rad sicherstellen. Erst ab 0,8 Promille droht eine Geldstrafe zwischen 800 und 5.900 Euro.Die Behörde kann zudem einem alkoholisierten Radfahrer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit den Führerschein entziehen.• FahrverhaltenGenerell dürfen Gehsteige, Gehwege, Autobahnen und Autostraßen nicht befahren werden. Auf Schutzwegen ist nur das Schieben von Fahrrädern erlaubt. Kinderfahrräder (äußerer Felgendurchmesser von höchstens 300 mm, Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h möglich) dürfen hingegen ausschließlich auf Gehsteigen benützt werden. Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen, Fußgängerzonen, Fahrrad- oder in Wohnstraßen erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur für Rennradfahrer. Diese dürfen im Zuge von Trainingsfahrten nebeneinander fahren.• TelefonierenTelefonieren beim Radfahren ist nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Untersagt sind auch das Abhören der Mailbox und das Schreiben von SMS. Bei Nichtbeachten droht eine Organstrafverfügung von 50 Euro.• GeschwindigkeitGenerell wird eine angepasste Geschwindigkeit empfohlen, wie etwa in Fußgängerzonen oder bei Annäherung an eine Kreuzung oder Überfahrten. Als Höchstgeschwindigkeit sind max. 10 km/h erlaubt.Ein Elektro-Fahrrad, E-Bike oder Pedelec (Abkürzung für Pedal-Electric-Vehicle) gilt als ein Fahrrad mit Tretunterstützung. Ein auf dem Vorder- oder Hinterrad platzierter Elektromotor schaltet sich automatisch ein, wenn man die Pedale tritt. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich dieser Motor automatisch wieder ab. Die Leistung des E-Motors darf 600 Watt nicht übersteigen.Bei einer höheren Leistung gilt das E-Bike nicht mehr als Fahrrad, sondern als Moped und damit kommen andere gesetzliche Bestimmungen, wie Ausweis- und Helmpflicht zur Anwendung.• Abstellen von FahrrädernFahrräder müssen so abgestellt sein, dass sie nicht umfallen oder den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr behindern. Auf Gehsteigen dürfen sie nur platzsparend, und wenn dieser mehr als 2,5 Meter breit ist, abgestellt werden. Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer es ist dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden.Eine unfallfreie Radsaison wünscht Ihnen die Polizei.

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