Lau(t)e Sommerzeit
Endlich Sommerzeit und die Grade klettern immer weiter nach oben. Die lauen Sommernächte laden nun zum Verweilen im Gastgarten, auf der Terrasse oder im eigenen Garten ein. Doch es kann der Frömmste nicht in Frieden leben (feiern), wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Frei nach Friedrich Schiller steigen mit den Temperaturen auch die Probleme zwischen Nachbarn, Anrainern und Gastwirten aber auch Fußgängern und Fahrzeuglenkern.Sommerzeit ist immer auch (Garten)-festzeit, manchmal aber sehr zum Leidwesen der Anwohner. Hohe Geräuschpegel in den Abend- und Nachtstunden können diese um ihren Schlaf bringen. Der Ärger lässt oftmals nicht lange auf sich warten und die Polizei ist gefragter denn je.Eine rechtliche Beurteilung vor Ort ist aber für den einschreitenden Polizisten vielfach nicht leicht. Zahlreiche Gesetze wie zum Beispiel die Straßenverkehrsordnung, das Kraftfahrgesetz, das Steiermärkische Baugesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz und zahlreiche Gemeindeverordnungen spielen in diesen Bereich hinein.Eine tatsächliche Übertretung ist gegeben, wenn ein Verhalten „störend“ oder „ungebührlich“ ist.So störend zB. das Pflügen oder das Einbringen von Heu am Wochenende durch laute Maschinen auch sein mögen, ungebührlich sind diese Tätigkeiten auf keinen Fall.Anders verhält es sich mit lautem Schreien oder zu lautem Aufdrehen von Musik im eigenen Garten oder in Schanigärten. Dies kann absolut als ungebührlich, störend und somit als strafbar bezeichnet werden. Doch auch hier ist eine Beurteilung für die Polizei teils schwierig, da es keine festgelegten Normen für „zu laut“ gibt. Was der Verursacher als Zimmerlautstärke bezeichnet, ist für den Betroffenen schon infernalischer Lärm, der ihm die Nachtruhe raubt.Doch laut dem Gesetzestext reicht schon die Wahrnehmung einer einzelnen Person aus, die sich in ihrer Ruhe gestört fühlt, um den Tatbestand einer Lärmerregung zu erfüllen.Interessant ist die Tatsache, dass es entgegen der landläufigen Meinung keine sogenannte „absolute Nachtruhe“ zwischen 22:00- und 06:00 Uhr gibt. In dieser Zeit muss ebenfalls individuell geprüft werden, ob die angezeigte Lärmerregung als störend und ungebührlich anzusehen ist.Eine Zusammenfassung aller mögliche Anzeigeformen und Quellen von Lärm würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Es gilt aber in jedem Fall: Sollte in einer Gemeinde eine eigene Lärm(schutz)verordnung bestehen, hat diese in der Beurteilung mehr Gewicht als das übergeordnete Landes-Sicherheitsgesetz.Bei einer Anzeigenerstattung wird die Polizei in der Regel zur Örtlichkeit der Lärmerregung fahren, um die Art des Lärmes und die Zuständigkeit abklären zu können. Doch ist es immer wieder der Fall, dass die Polizei schlichtweg keine Mitwirkung am jeweiligen Gesetz oder der Verordnung hat und daher vor Ort auch nicht in der Lage ist, endsprechende Abhilfe zu schaffen.Ein Beispiel dafür ist das Thema Grillen. Immer wieder erstatten genervte Bürger bei der Polizei die Anzeige, dass sie sich durch den Geruch gestört fühlen. Prinzipiell handelt es sich bei dieser „Übertretung“ um ein privatrechtliches Problem, dass über die Gebäude- oder Mieterverwaltung im Sinne der Hausordnung zu lösen ist. Dass beim Grillen auf Balkonen natürlich feuerpolizeiliche Mindestabstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten sind versteht sich dabei von selbst. Auch beim Grillen gilt, sofern man das „ortsübliche Ausmaß“ einer Geruchsbelästigung nicht überschreitet, kann man in seinem Garten tun und lassen was man möchte. Ein Grundsatz sollte jedenfalls beachtet werden: „Wo man in die Rechte anderer eingreift endet vielfach die eigene Freiheit“.