E-Scooter fahren – aber richtig! Zahlreiche Anzeigen hat ein 18-Jähriger aus Graz zu erwarten. Er war Sonntagnacht, 31. März 2024, ohne die dafür erforderlichen Dokumente und Zulassungen mit einem bis zu 100 km/h schnellen E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Die Polizei rät zur Vorsicht.Gegen 23.45 Uhr trafen Polizisten am Ostersonntag in der Münzgrabenstraße auf den 18-jährigen E-Scooter-Lenker. Dabei stellten die Verkehrspolizisten fest, dass der junge Mann vorschriftswidrig gemeinsam mit einer zweiten Person auf dem E-Scooter stand und in Richtung stadteinwärts fuhr. Bei einer Nachfahrt mit dem Streifenwagen zum Zwecke einer Kontrolle bemerkten die Beamten schnell, dass die beiden Personen augenscheinlich mit rasanter Geschwindigkeit unterwegs waren. Wie sich nach der kurz darauf folgenden Anhaltung herausstellte, war der 18-Jährige mit einem stark dimensionierten E-Scooter unterwegs. Dieser war mit einem sogenannten „Dualmotosystem“ (2x 1.500 Watt) ausgestattet, wobei der Scooter eine kurzzeitige Motoleistung von elf PS bzw. eine maximale Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h erzielen kann.Weiterfahrt untersagtEine in diesem Fall erforderliche Lenkberechtigung (zumindest Klasse A1) besaß der 18-Jährige für einen derart leistungsstarken E-Scooter nicht. Auch eine dementsprechende Zulassung für diese Fahrzeugbauart oder eine dafür erforderliche Haftpflichtversicherung waren nicht vorhanden. Polizisten untersagten dem jungen Mann deshalb die Weiterfahrt. Nun erwarten den 18-Jährigen gleich mehrere Anzeigen wegen unterschiedlicher Übertretungen.Vorsicht gebotenDie Polizei warnt ausdrücklich davor, derart leistungsstarke E-Scooter ohne die notwendigen Dokumente bzw. Zulassungen im Straßenverkehr zu verwenden. Sogenannte „Klein- und Miniroller“ (§ 88b StVO) dürfen eine Maximalleistung von 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. Beim Lenken von derartigen E-Scootern gelten die Verhaltensbestimmungen von Fahrrädern im Sinne der StVO. Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist also verboten. Bei Zuwiderhandeln drohen im Falle einer Kontrolle Anzeigen und dementsprechend hohe Strafen.Presseaussendung vom 02.04.2024, 10:09 UhrReaktionen bitte an die Redaktion. zurück
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