Sicher ins neue Jahr

Zum Jahreswechsel werden wieder unzählige Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel gezündet. Damit dabei keine Menschen gefährdet oder verletzt werden, sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.Auch in diesem Jahr kontrolliert die Polizei, ob alle gesetzlichen Bestimmungen und Abgabebeschränkungen eingehalten werden. Die Kontrollen sind bereits angelaufen, und werden bis 31. Dezember andauern. Strenge Kontrollen sind notwendig, denn schwere Verbrennungen oder Verletzungen an Augen oder Gliedmaßen können bei unsachgemäßer Verwendung von pyrotechnischen Artikeln die Folge sein. Besonders durch Alkoholeinfluss und unsachgemäßes Hantieren können Verletzungen und Sachschäden entstehen.Die Polizei geht bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz konsequent vor, um eine Gefährdung und Belästigung durch missbräuchliche Verwendung von Pyrotechnik zu vermeiden. Pyrotechnische Gegenstände, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verkauft, besessen oder verwendet werden, können von der Polizei beschlagnahmt werden.Tipps für den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern- Beachten Sie vor Verwendung der pyrotechnischen Artikel die Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise.- Kaufen Sie pyrotechnische Produkte nur im Fachhandel.- Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus einer geeigneten Abschussvorrichtung senkrecht nach oben ab. Beugen Sie sich niemals über einen Feuerwerkskörper. Halten Sie einen Sicherheitsabstand ein.- Schließen Sie Fenster und Haustüren – so können fehlgeleitete Feuerwerkskörper keine Brände im Wohnraum verursachen.- Zünden Sie einen „Versager“ keinesfalls ein zweites Mal an.- Beachten Sie die Altersbeschränkungen auf der Verpackung – geben Sie keine Feuerwerkskörpern an nicht berechtigte Personen weiter.Das Pyrotechnikgesetz regelt den Umgang mit Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper für Unterhaltungszwecke sind in vier Kategorien gegliedert (F1 bis F4).• F1: Erzeugnisse, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel haben, wie Tischfeuerwerke, Feuerwerksscherzartikel, Traumsterne, Knallerbsen, Partyknaller und Wunderkerzen. Sie können ab 12 Jahren erworben werden.• F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel haben, wie Silvesterraketen, Schweizerkracher, Knallfrösche, Sprungräder, Fontänen („Vulkane“) und Feuerräder. Sie können ab 16 Jahren erworben werden. Bei den sogenannten Schweizerkrachern sind nur jene mit Schwarzpulverknallsatz erlaubt, Schweizerkracher mit Blitzknallsatz sind verboten.• F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährdet, wie stärkere Silvesterraketen. Sie können ab 18 Jahren erworben werden.• F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die Gesundheit nicht gefährdet und die „Profis“ vorgesehen sind. Erwerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Fachkenntnisse nachweisen und einen Pyrotechnikausweis für F4 haben.Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten. Der Bürgermeister kann mit Verordnung Teile des Ortsgebiets von diesem Verbot ausnehmen. Innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung dürfen pyrotechnische Gegenständen der Kategorie F2 nicht verwendet werden. Auch im Nahbereich von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheime sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Pyrotechnik verboten.In geschlossenen Räumen dürfen nur Produkte der Kategorie F1 verwendet werden. Vereinzelt sind auch F2-Produkte für den Gebrauch im Haus geeignet – diese sind ausdrücklich dafür gekennzeichnet.

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