Ein Trend, der Gefahren mit sich bringt.Ein Beispiel: Ein 9-jähriger Schüler legt seinen Schulweg mit einem Skateboard zurück und wird dabei in einen Unfall verwickelt. Unabhängig von sonstigen Folgen – die Benutzung eines Skateboards ohne Aufsicht ist erst ab dem 12. Lebensjahr (mit Radfahrausweis ab dem 10. Lebensjahr) auf Gehsteigen oder Gehwegen erlaubt.Was auf dem Weg zur Schule gilt, gilt es natürlich auch in der Freizeit zu beachten!Egal ob mit Fahrrad, Skates, Scooter oder Roller – die oberste Regel ist: Andere Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden.Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radfahranlagen, in Wohn- und Spielstraßen und Fußgängerzonen erlaubt – auch kombinierte Geh- und Radwege dürfen benutzt werden.Grundsätzlich ist das Befahren von Fahrbahnen verboten!Skateboards, Scooter und Kinderroller gelten als „Kinderspielzeug“. Fahren auf der Fahrbahn, am Radweg und auf Radfahrstreifen ist nicht erlaubt. Der Gebrauch ist in Fußgängerzonen, in Wohn- und Spielstraßen und auf dem Gehsteig erlaubt, ab dem 12. Lebensjahr (od. mit Begleitung od. mit Radfahrausweis ab 10 Lj) und wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.Ein Unfall kann auch rechtliche Konsequenzen für Erziehungsberechtigte zur Folge haben.
admin
in Salzburg
Mit dem Sportgerät zur Schule!
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