Fahrzeug stürzte bei Verfolgungsfahrt in den Bach
Fahrzeug stürzte bei Verfolgungsfahrt in den Bach Presseaussendung der Polizei SalzburgFahrzeug stürzte bei Verfolgungsfahrt in den BachAm 02. Oktober 2017 gegen 20:30 Uhr führten die Beamten Geschwindigkeitsmessungen an der B 168, im Gemeindegebiet von 5722 Niedernsill durch. Dabei wurde ein Pkw aus Richtung Zell am See kommend mit einer Geschwindigkeit von 195 km/h gemessen. Ein Beamter gab anschließend mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten. Diese Anhaltezeichen missachtete der Lenker. Die Beamten nahmen die Verfolgung des Fahrzeuglenkers auf. Im Bereich des Kreisverkehrs von Niedernsill verloren die Beamten das Fahrzeug aus den Augen und wollten nach kurzer Zeit die Suche bereits aufgeben, als sie über einen Verkehrsunfall, im Ortsgebiet von Niedernsill – Ortsteil Steindorf, in Kenntnis gesetzt wurden. Beim Eintreffen an der Unfallstelle war klar, dass es sich dabei um den flüchtigen Pkw handelte. Der Lenker zeigte sich auch sofort gegenüber den Beamten bezüglich der Übertretungen geständig. Der 21-jährige Lenker des Fahrzeuges war am Kreisverkehr Niedernsill rechts, in Richtung Steindorfer Straße, abgebogen und mit weit überhöhter Geschwindigkeit die Gemeindestraße hochgefahren. Dabei verlor der Pinzgauer die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam ins Schleudern, schlitterte über einen Schotterparkplatz, prallte gegen einen Gartenzaun (Holzzaun) und stürzte anschließend in den dortigen Steinbach. Dort kam der Pkw dann seitlich liegend zum Stillstand. Der Lenker und seine 18-jährige Beifahrerin konnten sich selbst aus dem Unfallfahrzeug retten, ans Ufer klettern und blieben unverletzt. Ein mit dem Fahrzeuglenker durchgeführter Alkotest ergab 0,00 mg/l. Das Fahrzeug wurde durch die Freiwillige Feuerwehr Niedernsill geborgen. Der Fahrzeuglenker wird wegen mehrerer Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Anzeige gebracht. Außerdem wird ein Bericht wegen Verdacht des Vergehens nach § 89 StGB an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt.Presseaussendung vom 03.10.2017, 06:22 UhrReaktionen bitte an die LPD Salzburgzurück