Kontrollen gegen „Illegales Glückspiel“

In Kooperation und enger Absprache zwischen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und Kräften des Bezirkspolizeikommandos St. Pölten-Land fanden alleine in den letzten fünf Monaten über 20 Glückspielkontrollen in diversen Lokalen im gesamten Bezirk St. Pölten statt.Die für diesen Bereich zuständige Juristin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten kontrollierte hierbei gemeinsam mit Exekutivbeamten des Kommandobereiches – die im Bereich Glückspiel speziell ausgebildet wurden – systematisch jene Lokale, bei welchen der Verdacht bestand, dass illegales Glückspiel betrieben wird. Um diese sehr fordernde und zeitaufwändige Tätigkeit vornehmen zu können, waren im Vorfeld Ausbildungsmaßnahmen von Seiten der Landespolizeidirektion gesetzt worden. Im Zuge dieser Schulungen erhielten die Kolleginnen und Kollegen das nötige praktische und rechtliche Rüstzeug.Aber nicht nur das Knowhow der Polizeibediensteten wurde in diesem Bereich upgedatet sondern auch die eingesetzte Ausrüstung und Technik. Diese reicht vom extra umgebauten VW-Mannschaftstransporter – dieser wurde mit einem Spannungswandler, Büroeinrichtung samt Computer und Drucker/Kopiergerät bestückt, ein Unikum des Bezirkes St. Pölten – bis zur eingesetzten Filmkamera und den erforderlichen Versiegelungsplaketten samt Absperrbändern.Dieser technische Aufwand ist notwendig, da für das verwaltungsstrafrechtliche und/oder strafrechtliche Verfahren eine lückenlose Dokumentation der Geräte, der einzelnen Spiele und deren verschiedensten Funktionsweisen zur Beweissicherung unabdingbar ist. An Hand dieser Tatsache kann schon erkannt werden, dass solcher Art Kontrollen, trotz Abarbeitung durch die Behörde vor Ort, auch nach Kontrollende eine sehr zeit- und arbeitsintensive Nachbearbeitung für alle Kontrollorgane bedeutet.Bilanz der Kontrollen:Insgesamt erfolgte die Beschlagnahme von 51 Automaten. In elf Fällen drohte die Behörde bei einem weiteren Verstoß gegen das Glückspielgesetz Betriebsschließungen an und in vier Lokalen wurde eine Teilbetriebsschließung durch die Behörde ausgesprochen. Bei einem Lokal war eine gänzliche Schließung unumgänglich.

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