Silvester: Vorsicht bei Feuerwerkskörper

Die Polizei wünscht allen Menschen in Kärnten einen guten Rutsch in das Jahr 2020. Damit der Silvesterabend zu einem unfallfreien und vergnüglichen Erlebnis wird, gilt es im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen einige Grundsätze und Vorschriften zu beachten.Allgemeine Tipps im Umgang mit Feuerwerkskörpern• Halten Sie größtmöglichen Abstand zu Feuerwerkskörpern, mindestens den am Artikel angegebenen Sicherheitsabstand!• Beachten Sie die Schussrichtung von Raketen oder Böllern!• Nehmen sie selbst keine Veränderungen am Produkt vor!• Die Gegenstände dürfen nur einzeln und getrennt voneinander gezündet werden!• Schließen Sie Fenster, Haus- und Balkontüren, damit eventuelle „Irrläufer“ keine Brände in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus verursachen können!• Verwenden Sie zum Abschuss von Raketen geeignete Vorrichtungen – niemals aus der Hand oder aus Flaschen abschießen!• Zünden Sie ihre Feuerwerkskörper jedenfalls mit ausgestrecktem Arm und treten Sie danach sofort einige Schritte zurück!• Bei eventuellen „Zündversagern“ keinesfalls aufheben, einfach liegen lassen!Ältere und kranke Menschen, aber auch Tiere werden durch den Krach besonders leiden. Bitte nehmen Sie bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen darauf Rücksicht!Einteilung der Feuerwerkskörper• Kategorie F1: verhältnismäßig harmlos (Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen)• Kategorie F2: geringe Gefahr (Doppelschläge, Piraten, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Vulkan-Fontänen, Miniraketen, Raketen, bestimmte Batterien)• Kategorie F3: mittlere Gefahr (wirkungsstarke Raketen, Batterien, Knallkörper)• Kategorie F4: große Gefahr (Feuerwerksbomben, Bombenrohre)Erwerb und VerwendungZum Kauf, Besitz und zur Verwendung pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) gelten folgende Voraussetzungen und Altersbestimmungen:• Kategorie F1: 12 Jahre• Kategorien F2: 16 Jahre• Kategorien F3: 18 Jahre sowie entsprechender Sachkunde und Pyrotechnikausweis• Kategorien F4: 18 Jahre sowie besondere Qualifikation, Fachkenntnis und PyrotechnikausweisFür den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Artikel der Kategorie F3 und F4 brauchen Sie eine besondere behördliche Bewilligung.Achtung – die Strafbestimmungen im Pyrotechnikgesetz wurden massiv angehoben. Zum Beispiel kann ein Jugendlicher unter 16 Jahren, der einen Schweizerkracher auch nur besitzt, mit bis zu 3.600,- Euro bestraft werden! Für alle Bereiche gilt, dass bereits der Versuch strafbar ist!Verwendung im OrtsgebietPyrotechnische Artikel der Kategorie F2 dürfen im Ortsgebiet nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Verordnung des Bürgermeisters vorliegt, welche im Einzelfall zu erfragen ist. In geschlossenen Räumen dürfen nur Artikel der Kategorie F1 verwendet werden, für Artikel der Kategorie F2 ist das verboten. Ab der Kategorie F2 besteht hohe Verletzungsgefahr.Verwendung in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen und MenschenansammlungenIn unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten sowie in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist das Abbrennen von Feuerwerken immer verboten.

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