Mit den warmen Temperaturen kehren auch wieder vermehrt Fahrräder, eScooter und fahrzeugähnliche Gegenstände auf Kärntens Straßen zurück. Um das Risiko für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer zu senken, gilt es einerseits für Lenker von Kraftfahrzeugen besonders Rücksicht auf diese zu nehmen. Andererseits gibt es auch gesetzliche Regelungen, die diese zu beachten haben und die vorwiegend auch zu ihrem Schutz dienen.Sicher unterwegs mit dem FahrradMit der Rückkehr des Frühlings sind wieder zunehmend Radfahrer auf den Kärntner Straßen unterwegs. Für Autofahrer gilt deshalb, diesen „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr wieder besondere Beachtung zu schenken. Bei Unfällen sind Radfahrer weniger geschützt und es besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Damit der Saisonstart sicher verläuft haben auch Radfahrer die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.Für Fahrräder gibt es eine Ausrüstungsverpflichtung, die besagt, dass sie über• zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen,• eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,• vorne ein weißes oder hellgelbes Scheinwerferlicht,• ein rotes Rücklicht,• einen weiß (vorne) und einen rot (hinten) wirkenden Rückstrahler,• gelbe Rückstrahler (oder gleichwertige Einrichtungen) an den Pedalen sowie• Reifen, deren Seitenwände rückstrahlend sind oder über mindestens zwei gelbe Rückstrahler pro Radverfügen müssen.Bei Tageslicht und guter Sicht kann auf Scheinwerfer und Rücklicht verzichtet werden.Neben den technischen Voraussetzungen gibt es aber auch Benützungsvorschriften, die Radfahrer zu beachten haben. So sind Radfahranlagen, sofern diese vorhanden sind, generell zu benutzen. Wenn solche nicht vorhanden sind, ist die Fahrbahn zu benutzen. Ein Befahren von Gehsteigen in Längsrichtung ist verboten, da es hier zu einer Gefährdung und Behinderung des Fußgängerverkehrs kommen kann.Ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen gilt auch für Fahrräder, dass nach dem Konsum von Alkohol, das Fahrrad besser stehen gelassen, beziehungsweise geschoben werden sollte. Gem. § 5 StVO ist das Lenken von Fahrrädern ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 Promille strafbar ist. Hier drohen empfindliche Strafen.Trendgerät eScooterIn den letzten Jahren haben sich, vor allem im städtischen Raum auch eScooter als gängiges Transportmittel durchgesetzt. Bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h gelten hinsichtlich der Nutzung und der Ausrüstungsverpflichtung nahezu dieselben Bestimmungen wie für Fahrräder, mit dem Unterschied, dass sie nur eine Bremsvorrichtung, seitlich nur einen Rückstrahler und keine akustische Warneinrichtung benötigen. Auch für die Verwendung von eScootern gilt, ein Befahren des Gehsteigs in Längsrichtung ist generell verboten. Fußgängerzonen dürfen befahren werden, wenn das Befahren mit Fahrrädern erlaubt ist.Vorsicht gilt außerdem vor allem bei importierten eScootern. Diese erreichen mitunter deutlich höhere Geschwindigkeiten als 25 km/h, dann gelten für sie allerdings die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes und neben einer Zulassung, ist dann auch ein Mopedausweis bzw. Führerschein für das Lenken Voraussetzung.Micro-Scooter, Skateboard und Co.Für begeisterte Micro-Scooter und Skateboard-Benützer sind Straßen nicht die richtige Umgebung. Im Sinne der StVO werden diese „Gefährte“ als fahrzeugähnliches Spielzeug behandelt. Sie dürfen auf Gehsteigen und Gehwegen, sowie Wohn- und Spielstraßen benutzt werden, allerdings nur so, dass Fußgänger nicht behindert und gefährdet werden.Gesondert werden nur die beliebten Inline-Skates behandelt. Inline-Skater dürfen Radfahranlagen und Fußgängerzonen benutzen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass eine Benützung der Fahrbahn nicht erlaubt ist.
admin
in Kaernten
Sicherer Start in die Zweirad-Saison
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