Sicherer Start in die Radsaison

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen holen viele wieder ihren „Drahtesel“ aus dem Winterschlaf. Ebenso bekamen viele Kinder und Jugendliche zu Ostern ein Fahrrad geschenkt. Sowohl bei ausgewinterten als auch neuen Fahrrädern sollte man sich vor der ersten Ausfahrt vergewissern, dass sie der gesetzlich festgelegten Ausrüstungsverordnung entsprechen. So steht einer sicheren Zweiradsaison nichts im Wege.Im § 1 der Fahrradverordnung ist die Ausrüstungsverpflichtung festgelegt. Demnach müssen Fahrräder• zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen,• eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, • vorne weiße Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, • hinten rote Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, • gelbe Rückstrahler (oder gleichwertige Einrichtungen) an den Pedalen, • Reifen, deren Seitenwände rückstrahlend sind oder die über Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien verfügen,haben.Zusätzlich müssen, wenn das einspurige Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person ein eigener Sitz, eine eigenen Haltevorrichtung und eigene Pedale oder Abstützvorrichtungen vorhanden sein.Fahrräder müssen mit einem nach vorne weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlenden Scheinwerfer und mit einem roten Rücklicht ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstungsverpflichtung entfallen (das Mitführen wird aber empfohlen!).Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen sowie mit Rennrädern bei sog Trainingsfahrten auch auf sonstigen Straßen nebeneinander fahren. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

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