Sicherer Start in die Radsaison
Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen holen Viele wieder ihren „Drahtesel“ aus dem Winterschlaf. Ebenso bekamen viele Kinder und Jugendliche zu Ostern ein neues Fahrrad geschenkt. Sowohl bei ausgewinterten als auch neuen Fahrrädern sollte man sich vor der ersten Ausfahrt vergewissern, dass sie der gesetzlich festgelegten Ausrüstungsverordnung entsprechen. So steht einer sicheren Zweiradsaison nichts im Wege.Bestimmungen für FahrradfahrerIm § 1 der Fahrradverordnung ist die Ausrüstungsverpflichtung festgelegt. Demnach müssen Fahrräder• zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen,• eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, • vorne weiße Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, • hinten rote Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, • gelbe Rückstrahler (oder gleichwertige Einrichtungen) an den Pedalen, • Reifen, deren Seitenwände rückstrahlend sind oder die über Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien verfügen,haben. Zusätzlich muss, wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person ein eigener Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen vorhanden sein.Fahrräder müssen mit einem nach vorne mit weißem oder hellgelbem Licht wirkenden Scheinwerfer und mit einem roten Rücklicht ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstungsverpflichtung entfallen.Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen nebeneinander fahren. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.Bestimmungen für RennfahrräderAls Rennfahrrad gilt ein (fahrbereites) Fahrrad mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg, mit Rennlenker, mit einem äußeren Felgendurchmesser von mindestens 630 mm und einer äußeren Felgenbreite von höchstens 23 mm. Die Ausrüstungsverpflichtung betreffend Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, den angeführten rückstrahlenden Einrichtungen entfallen. Diese Fahrräder dürfen dann jedoch nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden. Mit Rennfahrrädern darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden. Zum Begriff der Trainingsfahrt vertritt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Ansicht, dass eine bestimmte Ausrüstung oder die gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich ist, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar ist. Herkömmliche Straßen- oder Freizeitbekleidung entspricht nicht den Anforderungen, eine auf den Radsport zugeschnittenen Sportbekleidung ist vorauszusetzen. Auch das Tragen eines Radhelms ist erforderlich. Unter der Berücksichtigung der jeweiligen Straßenverhältnisse ist von einem rennmäßigen und konstant hohen Geschwindigkeitsniveau auszugehen. Ausflugsfahrten und Fahrten im Rahmen des täglichen Lebens (zur Arbeit, zum Einkaufen, etc.) können nicht als Trainingsfahrt eingestuft werden.Bestimmungen für ElektrofahrräderElektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchst zulässigen Leistung von bis zu 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zählen im Sinne der StVO 1960 zu den Fahrrädern.Ein Elektrofahrrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer Leistung von mehr als 600 Watt wird als Kraftfahrzeug eingestuft. Für diese Kraftfahrzeuge gilt die Helmpflicht gemäß § 106 KFG. Nach § 36 KFG sind auch eine aufrechte Zulassung zum Verkehr, das Führen eines behördlichen Kennzeichens und eine Haftpflichtversicherung erforderlich.Fahrrad und BegegnungszoneDie Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und als solche gekennzeichnet ist. In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auch auf 30 km/h erhöhen. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern. In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.Es ist verboten • auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen, • sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen, • Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl., • beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen oder • während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren.