Sicher unterwegs mit dem Fahrrad
Die nun bevorstehenden Monate gelten gemeinhin als Hochsaison fürs Fahrrad und nicht wenige nutzen diese Zeit für Radausflüge oder Radurlaube. Dabei sollte jedoch auch daran gedacht werden, dass auch, wenn man „nur“ mit Muskelkraft unterwegs ist, einige gesetzliche Bestimmungen beachtet werden müssen.Im § 1 der Fahrradverordnung ist die Ausrüstungsverpflichtung festgelegt. Demnach müssen Fahrräder• zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen,• eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, • nach vorne weiße Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, • nach hinten rote Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, • gelbe Rückstrahler oder gleichwertige Einrichtungen an den Pedalen, • Reifen, deren Seitenwände weiß oder gelb rückstrahlend sind oder Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialienhaben, es bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Ausrüstungsverpflichtung für Rennfahrräder.Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht beleuchtet und einem roten Rücklicht ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht können diese beiden Ausrüstungsgegenstände entfallen.Zusätzlich muss, wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person ein eigener Sitz mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen vorhanden sein.Transport von Kindern am Fahrrad – im Kindersitz oder in der TransportkisteDer für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann.Jeder Kindersitz muss ausgerüstet sein mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann, mit einem höhenverstellbaren Beinschutz, mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste ist zulässig, sofern diese Transportkiste laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.Bestimmungen für RennfahrräderAls Rennfahrrad gilt ein (fahrbereites) Fahrrad mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg, mit Rennlenker, mit einem äußeren Felgendurchmesser von mindestens 630 mm und einer äußeren Felgenbreite von höchstens 23 mm. Die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, den rückstrahlenden Einrichtungen, sowie rückstrahlenden Reifenseitenwänden entfällt. Diese Fahrräder dürfen dann jedoch nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden. Auch ein Rennfahrrad darf jetzt zum Ziehen eines Anhängers verwendet werden, es müssen jedoch die Bestimmungen des § 3 der Fahrradverordnung eingehalten werden.Mit Rennfahrrädern darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden. Zum Begriff der Trainingsfahrt vertritt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Ansicht, dass eine bestimmte Ausrüstung oder die gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich ist, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar ist. Herkömmliche Straßen- oder Freizeitbekleidung entspricht nicht den Anforderungen, eine auf den Radsport zugeschnittenen Sportbekleidung ist vorauszusetzen. Auch das Tragen eines Radhelms ist erforderlich. Unter der Berücksichtigung der jeweiligen Straßenverhältnisse ist von einem rennmäßigen und konstant hohen Geschwindigkeitsniveau auszugehen. Ausflugsfahrten und Fahrten im Rahmen des täglichen Lebens (zur Arbeit, zum Einkaufen, etc.) können nicht als Trainingsfahrt eingestuft werden.Bestimmungen für ElektrofahrräderNeue Entwicklungen im Bereich der Elektrofahrräder erweitern den Nutzungsbereich von Fortbewegungsmitteln erheblich. Elektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchst zulässigen Leistung von bis zu 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zählen im Sinne der StVO 1960 zu den Fahrrädern.Ein Elektrofahrrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer Leistung von mehr als 600 Watt wird als Kraftfahrzeug eingestuft. Für diese Kraftfahrzeuge gilt die Helmpflicht gemäß § 106 KFG. Nach § 36 KFG sind auch eine aufrechte Zulassung zum Verkehr, das Führen eines behördlichen Kennzeichens und eine Haftpflichtversicherung erforderlich.