Information der LPD betreffend Versammlungsgesetz „Bannmeile“
Information der LPD betreffend Versammlungsgesetz „Bannmeile“ Presseaussendung der Polizei KärntenInformation der LPD betreffend Versammlungsgesetz „Bannmeile“Aufgrund einer bei der Behörde eingebrachten, aber wegen der nachfolgend angeführten Gesetzeslage freiwillig zurückgezogenen Anmeldung einer Versammlung für den 12.12.2013 vor dem Sitz des Kärntner Landtages in Klagenfurt macht die Landespolizeidirektion Kärnten als zuständige Versammlungsbehörde auf folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetzes aufmerksam:Gemäß § 7 Versammlungsgesetz (VersG) darf, während der Nati-onalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Ver-sammlung unter freiem Himmel stattfinden.Durch diese bundesgesetzliche Regelung soll gewährleistet werden, dass die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs durch eine Versammlung unter freiem Himmel nicht beeinträchtigt werden. Aus dem Wortlaut des § 7 VersG geht hervor, dass die darin er-wähnten Versammlungen unmittelbar kraft Gesetzes verboten sind. Derartige Versammlungen sind auch nach der Judikatur des Ver-fassungsgerichthofes absolut unstatthaft. Die Versammlungsbe-hörde hat gemäß § 13 VersG die Auflösung solcher Versammlun-gen zu verfügen und diese Verfügung auf maßhaltende Weise zu vollziehen.Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind gem. § 14 VersG alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort so-gleich zu verlassen und auseinander zu gehen. Im Falle des Unge-horsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.Gemäß § 19 VersG sind Übertretungen des Versammlungsgeset-zes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes begehen der Veranstalter und auch jeder Teilnehmer einer Versammlung, die dem § 7 VersG („Bannmeile“) widerspricht, eine Verwaltungsüber-tretung gemäß § 19 VersG.Presseaussendung vom 11.12.2013, 20:33 UhrReaktionen bitte an die LPD Kärntenzurück