Bestimmungen für E-Bikes und Rennräder
Die einen wollen es etwas gemütlicher und fahren ein E-Bike. Andere wiederum sind mit Rennrädern eher schneller unterwegs. Ob so oder so, für beide Seiten gilt: ist man im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs, müssen einige Vorgaben beachtet werden.Bestimmungen für RennfahrräderAls Rennfahrrad gilt ein (fahrbereites) Fahrrad mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg, mit Rennlenker, mit einem äußeren Felgendurchmesser von mindestens 630 mm und einer äußeren Felgenbreite von höchstens 23 mm. Die Ausrüstungsverpflichtung betreffend Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen, den angeführten rückstrahlenden Einrichtungen entfallen. Diese Fahrräder dürfen dann jedoch nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden. Mit Rennfahrrädern darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten nebeneinander gefahren werden. Zum Begriff der Trainingsfahrt vertritt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Ansicht, dass eine bestimmte Ausrüstung oder die gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich ist, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar ist. Herkömmliche Straßen- oder Freizeitbekleidung entspricht nicht den Anforderungen, eine auf den Radsport zugeschnittenen Sportbekleidung ist vorauszusetzen. Auch das Tragen eines Radhelms ist erforderlich. Unter der Berücksichtigung der jeweiligen Straßenverhältnisse ist von einem rennmäßigen und konstant hohen Geschwindigkeitsniveau auszugehen. Ausflugsfahrten und Fahrten im Rahmen des täglichen Lebens (zur Arbeit, zum Einkaufen, etc.) können nicht als Trainingsfahrt eingestuft werden.Bestimmungen für ElektrofahrräderElektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchst zulässigen Leistung von bis zu 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h zählen im Sinne der StVO 1960 zu den Fahrrädern.Ein Elektrofahrrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer Leistung von mehr als 600 Watt wird als Kraftfahrzeug eingestuft. Für diese Kraftfahrzeuge gilt die Helmpflicht gemäß § 106 KFG. Nach § 36 KFG sind auch eine aufrechte Zulassung zum Verkehr, das Führen eines behördlichen Kennzeichens und eine Haftpflichtversicherung erforderlich.