Aufhebung der Grenzsperren zu Slowenien
Seit Mittwoch, den 4. Juni 2020, 00:00 Uhr sind die Grenzsperren zu Slowenien grundsätzlich aufgehoben, womit die Grenzübergänge Lavamünd, Grablach, Loibltunnel und Karawankentunnel können wieder zeitlich uneingeschränkt benützt werden können. Die restlichen Grenzübergänge zu Slowenien wurden mit Samstag, 6. Juni 2020, 00:00 Uhr geöffnet.Wie in der Zeit vor den CoVid19-Maßnahmen werden an den Grenzübergängen Karawankentunnel (A11) und Loibltunnel (B91) rund um die Uhr polizeiliche Grenzkontrollen zur Eindämmung der illegalen Migration stattfinden. An den weiteren geöffneten Grenzübergängen zu Slowenien finden Grenzkontrollen temporär an der Bundesgrenze oder in Grenznähe statt.Die Gesundheitskontrollen nach CoVid19 werden weiterhin stichprobenartig nach Ermessen der Bezirkshauptmannschaften als zuständige Gesundheitsbehörden erfolgen.ACHTUNG: Die bisherigen Maßnahmen an der Grenze zu Italien bleiben weiterhin im vollen Umfang aufrecht!Dies bedeutet konkret, eine Einreise nach Österreich ist nur über die A2 – Arnoldstein (00:00 bis 24:00 Uhr) sowie über die B83 – Thörl-Maglern (07:00 bis 18:00 Uhr) unter folgenden Auflagen gestattet:• Personen, welche von Italien nach Österreich einreisen wollen, müssen ein ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als vier Tage ist und bestätigt, dass ein Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, vorweisen. Kann dies nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu verweigern• Die Durchreise durch Österreich OHNE Zwischenstopp ist erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist. (z.B. im Falle von Urlauberheimreisen)• Österreichische Staatsbürger mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich dürfen einreisen, sofern sie sich verpflichten, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Fällt während dieser Zeit ein Test auf SARS-CoV-2 negativ aus, darf die Heimquarantäne beendet werdenDiese Punkte gelten nicht für: Güterverkehr, Pendlerverkehr, Einsatz-, Ambulanz- und Rettungsfahrten, für den gewerblichen Verkehr mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind.