1.11.: Beginn der Winterreifenpflicht
In der kalten Jahreszeit bieten die Eigenschaften (zB: Gummimischung, Lamellenprofil, Profiltiefe etc) von Winterreifen gegenüber Sommerpneus einen wesentlichen Vorteil in puncto Fahrsicherheit. Die klaren zeitlichen oder situationsbezogene Regelung haben sich in der Praxis bewährt und damit maßgeblich zur Hebung der Verkehrssicherheit im Winter beigetragen.Situative WinterreifenpflichtFür den Lenker• eines Pkws, Kombinationskraftwagens (Klasse M1),• eines Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1) oder• eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau (umgangssprachlich „Moped-Auto“)besteht im Zeitraum von jeweils 1. November bis 15. April die situationsbezogene Winterreifenpflicht, wonach diese Kraftfahrzeuge bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eisglätte nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn an allen Rädern Winterreifen (Bezeichnung und Profiltiefe maßgebend) oder wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert sind.Wenn keine winterlichen Fahrbahnverhältnisse herrschen (auf trockener oder etwa salznasser Fahrbahn) darf mit Sommerreifen gefahren werden.Als Winterreifen gelten hier solche Reifen, welche die Bezeichnung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen (etwa „M+S“, „M.S.“, „M&S“) tragen und eine Profiltiefe von mindestens 4 mm (Radialbauart) oder 5 mm (Diagonalbauart) aufweisen.Zeitbezogene WinterreifenpflichtDer Lenker darf • ein Kraftfahrzeug für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (Fahrzeugklassen N2 und N3) sowie ein von einem solchen Fahrzeug abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder• einen Omnibus (Fahrzeugklassen M2 und M3) sowie ein von einem solchen Fahrzeug abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. Märznur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelten als Winterreifen solche Reifen, welche die Bezeichnung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen (zB: „M+S“, „M.S.“, „M&S“) tragen und eine Profiltiefe von mindestens 5 mm (Radialbauart) oder 6 mm (Diagonalbauart) aufweisen.Der Zulassungsbesitzer eines solchen Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, die erforderlichen Winterreifen während dieses Zeitraumes bereitzustellen.Zeitbezogene Mitführverpflichtung von SchneekettenDer Lenker eines unter „Zeitbezogene Winterreifenpflicht“ angeführten Kraftfahrzeuges, hat außerdem während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder (einer Achse) mitzuführen. Hier ist zu beachten, dass es keine zeitliche Unterscheidung zwischen Lastkraftfahrzeugen und Omnibussen gibt.Ausgenommen von der Mitführverpflichtung sind Lenker von Fahrzeugen• bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,• die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,• der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.Der Zulassungsbesitzer eines solchen Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, die erforderlichen Schneeketten während dieses Zeitraumes bereitzustellen.