Winterreifenpflicht

Mit 1. November 2015 tritt in Österreich die „situative Winterausrüstungspflicht“ für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen in Kraft.Autofahrer müssen ab diesem Datum bei Schnee, Matsch oder Eis mit Winterreifen unterwegs sein oder alternativ auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert haben. Erlaubt ist das die Verwendung von Schneeketten nur dann, wenn die Straße (fast) durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Verstöße werden mit einer Strafe von 35 Euro geahndet. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen Bußgelder in der Höhe von bis zu 5 000 Euro.Aus dem Gesetzestext:Für Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen gilt:Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen M1 (Personen- und Kombinationskraftwagen) und N1 (Lastkraftwagen bis 3,5 t) vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind. Der Lenker darf Schneeketten nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können.Für Kraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt überwiegend seit 2006:Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen N2, N3 (Lastkraftwagen über 3,5 t) vom 1. November bis 15. April bzw. der Klassen M2, M3 (Omnibus mit mehr als 8 Sitzen) vom 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden).Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3 (Omnibus mit mehr als 8 Sitzen), N2, N3 (Lastkraftwagen über 3,5 t) hat vom 1.11. bis 15.4. geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen (ausgenommen Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden und der Klassen M2, M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden).Quellen: KFG 1967 (29. KFG-Novelle) www.winterreifenpflicht.at

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