Lichtfahrer sind sichtbarer
Bei schlechter Witterung passieren häufig Auffahrunfälle. In letzter Zeit ist immer wieder davon die Rede, dass Versicherungen nicht bereit sind Leistungen zu bringen.Bei sehr vielen Fahrzeugmarken kann bei der Beleuchtungswahl die Stellung „Automatik“ eingestellt werden. Dabei werden durch die Elektronik des betreffenden Kraftfahrzeuges hauptsächlich die Beleuchtung nach vorne und das Begrenzungslicht eingeschaltet. Schlussleuchten, welche das Fahrzeug für den ankommenden Verkehr erkennbar machen, werden dabei nicht aktiviert.Wenn die Sichtverhältnisse schlechter werden zum Beispiel bei Nebel, Regen, Schneefall und dergleichen fahren sehr viele Fahrzeuglenker mit derselben Einstellung weiter.Oft wird angenommen, dass durch diese Einstellung das Rücklicht automatisch aktiviert wird.Dies ist jedoch meist nicht der Fall.Die Fahrzeuglenker müssen selbst tätig werden und die Beleuchtung in Betrieb nehmen um einen vorschriftsmäßigen Zustand herbei zu führen. Die „Automatik“ der betreffenden Fahrzeuge erkennt normalerweise nur Dämmerung oder Dunkelheit und schaltet die erforderliche Beleuchtung ein.Das Kraftfahrgesetz legt folgende gesetzliche Bestimmungen fest: §99StVO Abs. 1: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird. §99StVO Abs. 5: Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.Bei einer Übertretung der oben angeführten Bestimmungen kann die Exekutive mit einem Organmandat oder mit einer Anzeige vorgehen. Sollte es jedoch zu einem Verkehrsunfall kommen, so kann die vorschriftswidrige Beleuchtung des betreffenden Fahrzeuges zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder zu privatrechtlichen Schadensersatzforderungen führen.