Abzeichengesetz

Information über den strafbaren Verkauf von nationalsozialistischen Devotionalien und NS-Schriften auf Flohmärkten.NS-Devotionalien und NS-Schriften werden auf heimischen Flohmärkten immer wieder zum Kauf angeboten – manchmal sogar in großen Mengen. Dieses Angebot reicht von Hitler-Büsten über SS-Dolche bis zu hakenkreuzgeschmücktem Essbesteck, von „Mein Kampf“ über den „Völkischen Beobachter“ bis zur „Auschwitz-Lüge“.Damit wird gegen eindeutige gesetzliche Bestimmungen – des Abzeichengesetzes, des Verbotsgesetzes oder des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrengesetzen (EGVG) – verstoßen.Viele der Flohmarktveranstalter und deren Standinhaber ist die Rechtslage nicht bekannt und hat in den meisten Fällen nichts mit politischen Motiven ihrerseits zu tun. Einerseits hängen diese Vergehen oft mit mangelnden Kenntnissen der Rechtslage zusammen. Anderseits bringt der Verkauf von NS-Devotionalien und NS-Schriften beachtlichen Profit: Kunden, die der rechtsextremen Szene angehören oder nahestehen, zahlen oft große Beträge um diese Artikel zu erwerben.Im angehängten Dokument finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Abzeichengesetzes und Verbotsgesetzes!Anwendung der RechtsgrundlagenFür die Praxis bedeutet dies: Standinhaber, die Gegenstände mit NS-Symbolen (wie dem Hakenkreuz oder den SS-Runen) auflegen, anbieten und/oder verkaufen, machen sich nach dem Abzeichengesetz strafbar. Dasselbe gilt für Druckwerke (Schriften) und bildliche Darstellungen mit NS-Symbolen, sofern nationalsozialistisches Gedankengut gutgeheißen oder propagiert wird. Auch die Abdeckung oder Überklebung der NS-Symbole auf den Flohmarktwaren (Devotionalien oder Schriften) reicht nicht aus, die dauerhafte Entfernung (etwa durch Auskratzen eines Hakenkreuzes auf einem Orden) dagegen schon. Die Anbringung eines Zettels mit dem Text „Nur für wissenschaftliche Zwecke“ ändert gleichfalls nichts an der Strafbarkeit.Wenn ein Standinhaber nachweislich den Vorsatz hat, durch das Auflegen, Anbieten und/oder Verkaufen von NS-Devotionalien oder NS-Schriften nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten, macht er sich nicht nach Abzeichengesetz, sondern nach dem Verbotsgesetz strafbar. Wenn ein Standinhaber Schriften auflegt, anbietet und/oder verkauft, die keine NS-Symbole aufweisen, aber nationalsozialistisches Gedankengut gutheißen oder propagieren (wie z.B. manche Neonazi-Broschüren), macht er sich nach EGVG strafbar. Tut er es aber nachweislich mit dem Vorsatz, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten, ist das Verbotsgesetz heranzuziehen.Ähnliches gilt, wenn ein Standinhaber Schriften auflegt, anbietet und/oder verkauft, die keine NS-Symbole aufweisen, aber den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnen, gröblich verharmlosen, gutheißen oder zu rechtfertigen suchen (z.B. das Buch „Die Auschwitz-Lüge“). Der Standinhaber macht sich wieder nach EGVG strafbar. Tut er es aber nachweislich mit dem Vorsatz, nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, gröblich zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen, ist Verbotsgesetz heranzuziehen.Weiteres wird darauf hingewiesen, dass Beamte der Landespolizeidirektion Burgenland strenge Kontrollen auf Flohmärkte durchführt und ein Verstoß des Abzeichen- oder Verbotsgesetz zur Anzeige gebracht wird.Quelle: Broschüre Mauthausen Komitee Österreich

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