Zum Jahreswechsel – Hinweise zum Pyrotechnikgesetz

Verwendung pyrotechnischer GegenständeAlljährlich zum Jahreswechsel werden wieder eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen verkauft, gekauft und abgebrannt. Anlassbedingt darf auf das seit 04.01.2010 in Kraft getretene neue Pyrotechnikgesetz und gleichzeitig auf Sicherheitstipps hingewiesen werden.Mit dem neuen Pyrotechnikgesetz ergeben sich einige Veränderungen; nicht nur für den Hersteller und Verkäufer – sondern auch für denjenigen, der Feuerwerkskörper besitzt, überlässt und verwendet. Pyrotechnische Gegenstände werden nun in drei Gruppen unterteilt: Feuerwerkskörper (F), pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T) und sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) . Für pyrotechnische Sätze (S) ist eine eigene Gruppe vorgesehen. Auch die Bezeichnung bei den Feuerwerkskörpern änderte sich von der bisherigen Kategorisierung von Klasse I bis Klasse IV auf die Bezeichnung F1 bis F4.Kategorisierung der Feuerwerkskörper:Feuerwerkskörper werden nicht mehr vorrangig, nach der Nettoexplosions -stoffmasse, sondern nach ihrer Gefährlichkeit bzw. dem Lärmpegel eingeteilt. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. (ab 12 Jahren; in OÖ ab 14 Jahren) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. (ab 16 Jahren) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.Für den Besitz und die Verwendung der Kategorien F 3 und F 4 ist die Vorlage eines Pyrotechnikausweises und eines behördlichen Bewilligungsbescheides erforderlich. Die Bezeichnung muss nach dem Pyrotechnikgesetz am pyrotechnischen Gegenstand ersichtlich sein.Rechtliche Bestimmungen für Feuerwerkskörper:Innerhalb bzw. in unmittelbarer Umgebung von größeren Menschenansammlungen und von lärmempfindlichen Zonen, z.B. Krankenhäusern, Seniorenzentren, Kirchen… ist jegliche Silvesterknallerei verboten.Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 3.600,- Euro bestraft und die Feuerwerkskörper ersatzlos für verfallen erklärt.Hinweise für den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern:• Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten. Fenster, Balkon- und Haustüren schließen, damit „Irrläufer“ nicht ins Haus oder die Wohnung eindringen und dort Brände verursachen können.• Die Gebrauchsanweisungen bitte genau beachten und befolgen.• Niemals darf auf Personen, Tiere, Gebäude, Wälder, Sträucher und sonstige brennbare Materialien gezielt werden• Raketen niemals aus der Hand abschießen – sondern aus Schneehaufen, Rohren, leeren Flaschen,…• Raketen immer mit gestreckter Hand anzünden und danach einige Schritte zurücktreten.• Versagende Raketen/Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um „Zeitzünder“ handeln. Auch solche keinesfalls nochmals anzünden – sondern die „Blindgänger“ mit Wasser vernichten. Keinesfalls trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr).• Erwachsene sollen Feuerwerkskörpern Kindern nicht überlassen! Ihnen fehlt die Kenntnis über den richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern und sie sind sich der von Raketen oder Böllern ausgehenden Gefahren nicht bewusst und gehen daher leichtsinnig damit um. Jugendliche und Kinder sind die größte Risikogruppe bei Verletzungen durch die Silvesterknallerei.• Bei pyrotechnischen Gegenständen, die aus dem Ausland (insbesondere Tschechien) importiert werden, wird zur Vorsicht geraten! Oftmals sind diese nicht ordnungsgemäß deklariert: sie können eine zu große Menge an Sprengstoff enthalten – beim Abschießen kommt es dann zu einer kurzen Verzögerung – in weiterer Folge oftmals verbunden mit Verletzungen!Zusätzlich macht man sich strafbar, wenn man im Besitz von als F 2 gekennzeichneten Feuerwerkskörpern ist, diese aber mehr als 75 g Gesamtsatzgewicht beinhalten und somit als Feuerwerkskörper der Kategorie F 3 gelten!Seitens der Polizei werden zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Silvesternacht die Kräfte deutlich verstärkt. Die Exekutive im gesamten Bundesgebiet wird die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes schwerpunktmäßig überwachen.Gefährliche Übertretungen (speziell bei größeren Menschenansammlungen) des Pyrotechnikgesetzes werden rigoros geahndet.Außerdem wird angemerkt: Kommt es durch verbotene Verwendung oder verbotenen Beisitz pyrotechnischer Gegenstände zu Verletzungen bzw. Sachbeschädigungen kann es auch zu straf- und zivilrechtlichen Folgen kommen.Nehmen Sie auch beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen Rücksicht auf Ihre Mitmenschen – insbesondere auch auf ältere, kranke und ruhebedürftige Personen und verzichten Sie aus Sicherheitsgründen auf die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände nach übermäßigem Alkoholgenuss. Die Bundespolizeidirektion Steyr und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ bittet Sie, die angeführten Bestimmungen und Tipps im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit zu beachten.

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