Versammlungsgesetz (VersG) – Landtagssitzungen („Bannmeile“)

Aus gegebenem Anlass macht die Bundespolizeidirektion Klagenfurt als zuständige Versammlungsbehörde auf folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetzes aufmerksam:Gemäß § 7 Versammlungsgesetz (VersG) darf, während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.Durch diese bundesgesetzliche Regelung soll gewährleistet werden, dass die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs durch eine Versammlung unter freiem Himmel nicht beeinträchtigt werden. Aus dem Wortlaut des § 7 VersG geht hervor, dass die darin erwähnten Versammlungen unmittelbar kraft Gesetzes verboten sind. Derartige Versammlungen sind auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes absolut unstatthaft. Die Versammlungsbehörde hat gemäß § 13 VersG die Auflösung solcher Versammlungen zu verfügen und diese Verfügung auf maßhaltende Weise zu vollziehen. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind gem. § 14 VersG alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen. Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.Gemäß § 19 VersG sind Übertretungen des Versammlungsgesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes begehen der Veranstalter und auch jeder Teilnehmer einer Versammlung, die dem § 7 VersG („Bannmeile“) widerspricht, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 VersG.Rückfragehinweis:Landesweiter Behördenjournaldienst:059133 256700

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