V E R O R D N U N G – Michaelerkuppel

der Bundespolizeidirektion Wienvom 3.6.2011Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:§ 1. Aufgrund der zu befürchtender Ausschreitungen anlässlich einer Rahmenveranstaltung des WEF in der Spanischen Hofreitschule, ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:„Schnittpunkt der dem Volksgarten näher gelegenen Gehsteigkante der Durchfahrtsstraße über den Heldenplatz mit der gedachten Verlängerung der Randlinie des Umrisses des sog. Kohlenbunkers auf dem Heldenplatz – Randlinie des sog. Kohlenbunkers auf dem Heldenplatz – rechtwinkelige Verlängerung der Randlinie des sog. Kohlenbunkers auf dem Heldenplatz zur Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg – heldenplatzseitig gelegene Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg – linksseitige Begrenzung des Fußgängerduchgangs des Inneren Burgtores – Platz in der Burg-seitig gelegene Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg bis auf Höhe der Denkmalmittelachse – rechtwinkelige Querung des Platz in der Burg zum Reichskanzleitrakt – Hausfront des Reichskanzleitraktes bis zur linkseitigen Begrenzung der Michaelerkuppel – linksseitige Begrenzung der Michaelerkuppel bis Michaelerplatz – Hausfront der Hofburg Seite Michaelerplatz Richtung Schauflergasse bis zum Beginn der Brunnenschale – gedachte rechtwinkelig abzweigende Linie von der Hausfront der Hofburg zur kreisrunden Steineinfassung der römischen Ausgrabung auf dem Michaelerplatz – Verlauf der kreisrunden Steineinfassung der römischen Ausgrabung auf dem Michaelerplatz bis auf Höhe der rechten Begrenzung der im Gebäude Michaelerplatz ONr. 9 befindlichen Fußgängerpassage – geradlinie Querung vom Verlauf der kreisrunden Steineinfassung der römischen Ausgrabung auf dem Michaelerplatz auf Höhe der rechten Begrenzung der im Gebäude Michaelerplatz ONr. 9 befindlichen Fußgängerpassage zur rechtseitigen Begrenzung der im Gebäude Michaelerplatz ONr. 9 befindlichen Fußgängerpassage – Gebäudefront Michaelerplatz Onr. 9 – Hausfront Reitschulgasse Onr. 4 . – Hausfront Habsburgergasse Onr 14 bis zur näherliegenden Begrenzung der Passage auf den Michaelerplatz – rechtwinkelige Querung von der Hausront Habsburgergasse ONr. 14 zur Hausfront Habsburgergasse Onr. 11 – Hausfront Habsburgergasse ONr. 11 bis zur Hausecke Habsburgergasse ONr. 11/Reitschulgasse Onr 2 – Hausfront Reitschulgasse Onr. 2 bis Hausecke Bräunerstraße Onr 14 – Querung von der Hausecke Reitschulgasse Onr2/Bräunerstraße 14 nach Hausecke Bräunerstraße 13/Josefsplatz Onr. 5 – Hausfront Josefsplatz ONr 5 und 6 bis Ecke Bräunerstraße/Dorotheergasse Onr. 24 – Querung von der Hausecke Josefsplatz Onr. 6/Dorotheergasse 24 zur Trennlinie der Häuser Augustinerstraße 5/Augustinerstraße 7 – Hausfront Augustinerstraße 0nr 7 – 9 – Hausfront Josefsplatz Onr. 1 – gedachte geradlinige Verbindung der Ecke Josefsplatz Onr 1/Onr. 2 mit der Ecke der Hausfronten Bibliothekshof/Nationalbibliothek und Bibliothekshof/Palmenhaus – seitliche Front des Palmenhauses auf Bibliothekshof bis Ecke Burggarten – rechtwinkelige Verbindung von Palmenhaus/Hausecke Burggarten zur Hausfront Neue Hofburg – Hausfront Neue Hofburg im Bereich Bibliothekshof bis linksseitige Begrenzung des dort gelegenen Eingangs in das Kongresszentrum – gedachte geradlinige Verbindung von der linkseitigen Begrenzung des dort gelegenen Eingangs in das Kongreßzentrum zur Hausfront der neuen Hofburg auf dem Heldenplatz nächst innerem Burgtor – Hausfront der Neuen Hofburg auf dem Heldenplatz bis zum leopoldinischen Trakt der Hofburg – leopoldinischer Trakt der Hofburg bis zur linksseitige Begrenzung des Fußgängerdurchgangs des Inneren Burgtores“ § 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm wird daher am 8.6.2011 ab 18.00 Uhr verboten. § 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Mitglieder der OSZE, Personen, die mit dieser Veranstaltung entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungs- übertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu € 360.- , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft. § 5. Diese Verordnung tritt am 8.6.2011, um 18.00 Uhr, in Kraft.

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