V E R O R D N U N G -Heldenplatz

der Bundespolizeidirektion Wienvom 3.6.2011Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:§ 1. Aufgrund der zu befürchtender Ausschreitungen anlässlich der vom 7.-9. Juni 2011 in der Hofburg stattfindenden Konferenz des World Economic Forums (WEF), ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:„Eckpunkt der dem Volksgarten zunächst gelegenen Durchfahrt durch das Äußere Burgtor auf Seite der Krypta – Begrenzungslinie der dem Volksgarten zunächst gelegenen Durchfahrt durch das Äußere Burgtor – dem Volksgarten zunächst gelegene Gehsteigkante der Durchfahrtsstraße über den Heldenplatz bis Inneres Burgtor – Hausmauer des leopoldinischen Trakts der Hofburg – rechtwinkeliger Anschluss der Hausmauer der neuen Hofburg – Begrenzung des ebenerdigen Rücksprungs der Fassade zum Ende der sog. Ladenstraße – rechtwinkeliger Anschluss des Rücksprungs der Fassade zurück zur Baulinie der neuen Hofburg – Baulinie der neuen Hofburg bis zur Ecke des Erkers des Völkerkundemuseums nächst Weiheraum des Äußeren Burgtors – geradlinie Querung von der Ecke des Erkers des Völkerkundemuseums nächst Weiheraum des Äußeren Burgtors zur nächstgelegenen Ecke des Bauwerks des Äußeren Burgtors – heldenplatzseitig gelegene Baulinie des Äußeren Burgtors – auf Seite des Weiheraums gelegene Begrenzungslinie des dem Völkerkundemuseum zunächst gelegenen Durchgangs des Äußeren Burgtors – ringstraßenseitig gelegene Baulinie des Äußeren Burgtors bis Eckpunkt der dem Volksgarten zunächst gelegenen Durchfahrt durch das Äußere Burgtor auf Seite der Krypta“ § 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm wird daher ab 7.6.2011 ab 15.00 Uhr verboten. § 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Mitglieder der OSZE, Personen, die mit der Konferenz entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungs- übertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu € 360.- , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft. § 5. Diese Verordnung tritt am 7.6.2011, um 15.00 Uhr, in Kraft. Der Polizeipräsident gez.: Dr. Gerhard Pürstl, e.h.

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