V E R O R D N U N G – Ballhausplatz
der Bundespolizeidirektion Wienvom 3.6.2011Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:§ 1. Aufgrund der zu befürchtender Ausschreitungen anlässlich einer Rahmenveranstaltung des WEF in der Präsidentschaftskanzlei, ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse – Front Löwelstraße Onr. 4 und 2 – Hausfront Ballhausplatz 2 – Hausfront des BKA bis Ecke Bruno Kreisky-Gasse – geradlinige Querung der Schauflergasse von Hausecke Ballhausplatz 2/Bruno-Kreisky-Gasse nach Hausecke Schauflergasse 1/Ballhausplatz 1 – Ballhausplatz entlang Hausfront Onr. 1 – Hausmauer des Amalientraktes im Verlauf bis Ende des Bellariatores – Hausmauer des Amalientraktes auf dem Platz in der Burg – Hausmauer des Reichskanzleitraktes auf dem Platz in der Burg – linksseitige Begrenzung des Durchgangs Ochsentor bis Schauflergasse – Querung von der linkseitigen zur rechtsseitigen Begrenzung des Durchgangs Ochsentor – Hausmauer des Reichskanzleitraktes auf dem Platz in der Burg bis auf Höhe der dem Amalientrakt zunächstgelegenen Begrenzung des Denkmalsockels – rechtwinkelige Querung des Platz in der Burg zur Hausfront des Leopoldinischen Traktes der Hofburg – Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg – auf Seite Platz in der Burg – linkseite Begrenzung des Durchgangs vom Platz in der Burg auf den Ballhausplatz – Hausfront des Leopoldinischen Trakts der Hofburg auf dem Ballhausplatz (Vorbau) – gedachte geradlinige Verlängerung der Hausfront des Leopoldinischen Traktes der Hofburg (Vorbau) bis auf Höhe gedachten Verlängerung des Rücksprungs des Zaunes des Volksgartens im Zuge der Löwelstraße – gedachte Linie von der Kreuzung der rechtwinkeligen Linie von der Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg mit der gedachten Verlängerung des Rücksprungs des Zaunes des Volksgartens im Zuge der Löwelstraße zur Ecke des Volksgartenzauns im Bereich Ballhausplatz/Heldenplatz – Volksgarteneinfassungszaun im Bereich des Ballhausplatzes und der Löwelstraße bis auf Höhe der Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse – rechtwinkelige Querung der Löwelstraße zur Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse. § 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm wird daher am 7.6.2011 ab 20.00 Uhr verboten. § 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Mitglieder der OSZE, Personen, die mit dieser Veranstaltung entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungs- übertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu € 360.- , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft. § 5. Diese Verordnung tritt am 7.6.2011, um 20.00 Uhr, in Kraft.