Pressebericht vom 27.12.2010

Seitens der Bundespolizeidirektion Klagenfurt wird auf die gesetzlichen Bestimmungen bei Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen:In der Silvesternacht kommt es, wie die vergangenen Jahre zeigten, häufig zum Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände, wobei öfters durch unsachgemäße Verwendung dieser Gegenstände Personen gefährdet und verletzt werden.Aus diesem Grund wird von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 i.d.g.F. hingewiesen:Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1:Das Überlassen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) unterliegen keiner Beschränkung. Sie sollten nicht an Kinder unter Vollendung des 12. Lebensjahres abgegeben werden. Pyrotechnische Gegenstände der Ktegorie F2:Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) dürfen Personen unter Vollendung des 16. Lebensjahres nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Grundsätzlich ist die Verwendung solcher Gegenstände im Ortsgebiet verboten (Ausnahmen bewilligt der Bürgermeister), sie dürfen auch in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3:Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) mit einem Gesamtgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50g bis 250g dürfen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden. Im Bewilligungsbescheid, der von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen) auszustellen ist, ist Ort und Zeit der Verwendung anzuführen. Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind überhaupt verboten.Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4:Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 (Großfeuerwerk) dürfen überhaupt nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden, wenn sie nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3.Pyrotechnische Signalmittel (z.B.: Leuchtraketen) dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.Eine widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten.Zudem ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen verboten und dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet werden.Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und gegen Anordnungen eines, aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides verstößt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen) mit einer Geldstrafe bis 3.600,– Euro, in schwerwiegenden Fällen auch bis 10.000,– Euro, oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft. Strafbar machen sich auch Väter, die beispielsweise ihrem zwölfjährigen Sohn einen Knaller der Klasse F2 weitergeben.Pyrotechnische Artikel, die den Gegenstand einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung bilden, werden für verfallen erklärt und gehen in das Eigentum des Bundes über. Abgesehen von den Strafbestimmungen ersucht die Bundespolizeidirektion Klagenfurt eindringlich, die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes einzuhalten, um Gefährdungen und Verletzungen von Personen zu vermeiden.Es wird weiters eine intensive Überwachung beispielsweise vor Krankenhäusern und überhaupt eine verstärkte Präsenz der Exekutive geben. Vermehrte Kontrollen gibt es seit Anfang Dezember auch, um die Einfuhr von verbotenen pyrotechnischen Artikeln zu unterbinden.BPD KlagenfurtPressestelle

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