der Bundespolizeidirektion Wienvom 07.05.2012Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:§ 1. Aufgrund zu befürchtender gewalttätiger Ausschreitungen anlässlich des Umzugs zum „Totengedenken des Rings Volktreuer Verbände“ am 08.05.2012 ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit meh¬rerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in folgendem Bereich in Wien 1., Heldenplatz entstehen wird: Ecke Ballhausplatz-Volksgarten – gesamter Verlauf entlang der Begrenzung des Volksgartens ( Zaun, Eingänge ) bis zur Begrenzung mit dem Burgring – Begrenzungszaun entlang des Burgringes bis zum Bauwerk Äußeres Burgtor – Baulinie des Äußeren Burgtores auf Seite des Burgrings bis zur nächstgelegenen Gehsteigkante der unbenannten Fahrbahnfläche zw. Äußeren Burgtor und Ringhauptfahrbahn – bezeichnete Gehsteigkante in ihrem Verlauf auf dem Heldenplatz auf Länge von 50m (gemessen ab der rückspringenden Baulinie des Äußeren Burgtors auf Seite Heldenplatz) – rechtwinklige Linie ab dem vorab bezeichneten Punkt in 50m Entfernung zum Äußeren Burgtor zu der dem Erzherzog Karl Denkmal nächstgelegenen Begrenzung der parallel zur Volksgartenmauer verlaufenden Kastanienallee – die dem Erzherzog Karl Denkmal nächstgelegenen Begrenzung der parallel zur Volksgartenmauer verlaufenden Kastanienallee bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Einfassung der Volksgartennische auf dem Ballhausplatz – Linie vom Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Einfassung der Volksgartennische auf dem Ballhausplatz zur Ecke der Volksarteneinfassung an der Örtlichkeit Ballhausplatz/unbenannte Straße (sog. Böhmstraße). § 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm werden daher am 08.05.2012 ab 16.00 Uhr ver¬bo¬ten. § 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicher¬heitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Teilnehmer des im § 1 dieser Verordnung angeführten Umzugs, Personen mit Berechtigung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Medienvertreter in Begleitung eines Pressesprechers der BPD-Wien.§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 2 stellt eine Verwaltungsübertre¬tung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu € 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.§ 5. Diese Verordnung tritt am 08.05.2012 um 16.00 Uhr in Kraft. Der Polizeipräsident i.V. Dr. KARDEIS e.h.
admin
in Allgemein
Die Bundespolizeidirektion Wien informiert:
Leave a Comment