der Bundespolizeidirektion Wienvom 07.05.2012Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:§ 1. Aufgrund zu befürchtender gewalttätiger Ausschreitungen anlässlich des Umzugs zum „Totengedenken des Rings Volktreuer Verbände“ am 08.05.2012 ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit meh¬rerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in folgendem Bereich in Wien 1., Heldenplatz entstehen wird: Baulinie des Äußeren Burgtores auf Seite des Burgrings ab der dem Volksgarten nächstgelegenen Gehsteigkante der unbenannten Fahrbahnfläche zw. Äußeren Burgtor und Ringhauptfahrbahn – Begrenzungszaun entlang des Burgrings bis zum nächstgelegenen Pfeiler des dem Völkerkundemuseum nächstgelegenen Adlertors – geradlinige Verbindung des bezeichneten Eckpfeilers des Adlertors mit dem Sockel des Prinz Eugen-Denkmals – die dem Völkerkundemuseum näher gelegene Längsseite des Sockels des Prinz Eugen-Denkmals – die der Nationalbibliothek näher gelegene Schmalseite des Sockels des Prinz – die dem Kongresszentrum näher gelegene Längsseite des Sockels des Prinz Eugen-Denkmals – geradlinige Verlängerung der dem Kongresszentrum näher gelegene Längsseite des Sockels des Prinz Eugen-Denkmals bis zum Schnittpunkt mit der gedachten geradlinigen Verlängerung der der Durchfahrtsstraße zunächst gelegenen Rasenkante der Rasenfläche zw. leopoldinischem Trakt der Hofburg und Erzherzog Karl-Denkmal – geradlinige Verlängerung der der Durchfahrtsstraße zunächst gelegenen Rasenkante der Rasenfläche zw. leopoldinischem Trakt der Hofburg und Erzherzog Karl-Denkmal – Rasenkante der Rasenfläche zw. leopoldinischem Trakt der Hofburg und Erzherzog Karl-Denkmal – Verlauf der Rasenkante entlang der Kontur des sog. Kohlenbunkers – Hausfront des leopoldinischen Traktes der Hofburg bis Ecke Ballhausplatz – rechtwinklig an der Ecke Ballhausplatz abgehende Linie bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Verlängerung der Einfassung der Volksgartennische zum Burggarten hin – Linie der gedachten Verlängerung der Einfassung der Volksgartennische zum Burggarten hin bis auf Höhe der dem Erzherzog Karl Denkmal nächstgelegenen Begrenzung der parallel zur Volksgartenmauer verlaufenden Kastanienallee bis auf Höhe einer gedachten Linie rechtwinkelig zur nächstliegenden Gehsteigkante der Durchfahrtstraße in Entfernung von 50m von der Baulinie des Äußeren Burgtors – gedachte Linie rechtwinkelig zur nächstliegenden Gehsteigkante der Durchfahrtstraße in Entfernung von 50m von der Baulinie des Äußeren Burgtors – nächstliegende Gehsteigkante der Durchfahrtstraße bis Baulinie des Äußeren Burgtors auf Seite des Burgrings§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Auf¬enthalt in ihm werden daher am 08.05.2012 ab 16.00 Uhr ver¬bo¬ten. § 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicher¬heitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes und der Feuerwehr.§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 2 stellt eine Verwaltungsübertre¬tung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu € 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.§ 5. Diese Verordnung tritt am 08.05.2012 um 16.00 Uhr in Kraft. Der Polizeipräsident Dr. PÜRSTL e.h.
admin
in Allgemein
Die Bundespolizeidirektion Wien informiert:
Leave a Comment